F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. S
flächlichkeit und Konnivenz Platz greifen. Trotzdem sagt Schanz,
er schließe sich ganz der Kundgebung des Berner großen Rates
von 1889 an, daß die Inventarisierung den notwendigen Bestand-
teil jedes ernsten Steuergesetzes bilde.
9. Wertfestsetzung. Kine der schwierigsten Fragen der
Vermögenssteuer hängt mit der Festsetzung des Wertes der Ver-
mögensteile zusammen. Gegenstände, die täglich in Verkehr kom-
men, oder deren Preise regelmäßig amtlich oder in sonst verläß-
licher Weise festgesetzt werden, Gegenstände des Börsenverkehrs,
Wertpapiere usw. verursachen hier keine Schwierigkeiten. Schon
größer sind die Schwierigkeiten bei Kunstgegenständen, Antiquitäten;
bei Gegenständen, die einen Affektionswert besitzen usw. Am
schwierigsten gestaltet sich die Frage bei Immobilien, von denen
ja ein großer Teil Jahrzehnte hindurch nicht in Verkehr kommt,
ferner bei Gegenständen, Einrichtungen, die dem Erwerb dienen.
Bei Immobilien zeigen sich wieder Verschiedenheiten, je nachdem
dieselben dem wirtschaftlichen Betriebe dienen, der Land- und
Forstwirtschaft, oder wirtschaftlich nicht verwertet werden, oder
dem Luxus dienen (Parke), unbebaute Hausstellen, die der Speku-
lation dienen usw. Die meisten Gesetzgebungen haben es für nötig
gefunden, für die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens ge-
wisse Richtlinien aufzustellen. Prinzipiell ist es natürlich außer-
ordentlich schwierig, Werte zu supponieren, die nicht aus dem
wirtschaftlichen Interessenkampf hervorgegangen sind. Der Welt-
krieg zeigt dies am besten, da eine derartige Revolutionierung der
Preise noch nie vorgekommen ist. Sollen die ganz außerordent-
lichen der Inflationszeit, sollen die nicht mehr existierenden Preise
aus der Zeit vor dem Kriege zugrunde gelegt werden? Einzelne
Gesetzgebungen gehen eindringend ins Detail vor und stellen
namentlich für folgende Kategorien Schätzungsprinzipien auf:
a) landwirtschaftliche Grundstücke; b) forstwirtschaftliche Grund-
stücke; c) Anlage- und Betriebskapital; d) periodische Leistungen
und Nutzungen usw. Besonders wichtig und einen weiten Interessen-
kreis berührend ist die Bewertung der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Grundstücke. Hier kommt der Ertragswert
nach dem Kataster, oder der wirkliche Ertragswert (z. B. auf Grund
von Pachtverträgen berechnet), eventuell der gemeine Wert in Be-
tracht. Die Landwirtschaft hat das Interesse vertreten, daß nicht
der Verkaufswert (gemeine Wert), sondern der Ertragswert zugrunde
gelegt werde. In mehreren Staaten hat dieser Standpunkt, wenn
auch nach langen parlamentarischen Kämpfen, gesiegt. Als Ertrags-
wert gilt demgemäß das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den
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