F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. S
flächlichkeit und Konnivenz Platz greifen. Trotzdem sagt Schanz,
er schließe sich ganz der Kundgebung des Berner großen Rates
von 1889 an, daß die Inventarisierung den notwendigen Bestandteil
jedes ernsten Steuergesetzes bilde.
9. Wertfestsetzung. Kine der schwierigsten Fragen der
Vermögenssteuer hängt mit der Festsetzung des Wertes der Vermögensteile
zusammen. Gegenstände, die täglich in Verkehr kommen,
oder deren Preise regelmäßig amtlich oder in sonst verläßlicher
Weise festgesetzt werden, Gegenstände des Börsenverkehrs,
Wertpapiere usw. verursachen hier keine Schwierigkeiten. Schon
größer sind die Schwierigkeiten bei Kunstgegenständen, Antiquitäten;
bei Gegenständen, die einen Affektionswert besitzen usw. Am
schwierigsten gestaltet sich die Frage bei Immobilien, von denen
ja ein großer Teil Jahrzehnte hindurch nicht in Verkehr kommt,
ferner bei Gegenständen, Einrichtungen, die dem Erwerb dienen.
Bei Immobilien zeigen sich wieder Verschiedenheiten, je nachdem
dieselben dem wirtschaftlichen Betriebe dienen, der Land- und
Forstwirtschaft, oder wirtschaftlich nicht verwertet werden, oder
dem Luxus dienen (Parke), unbebaute Hausstellen, die der Spekulation
dienen usw. Die meisten Gesetzgebungen haben es für nötig
gefunden, für die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens gewisse
Richtlinien aufzustellen. Prinzipiell ist es natürlich außerordentlich
schwierig, Werte zu supponieren, die nicht aus dem
wirtschaftlichen Interessenkampf hervorgegangen sind. Der Weltkrieg
zeigt dies am besten, da eine derartige Revolutionierung der
Preise noch nie vorgekommen ist. Sollen die ganz außerordentlichen
der Inflationszeit, sollen die nicht mehr existierenden Preise
aus der Zeit vor dem Kriege zugrunde gelegt werden? Einzelne
Gesetzgebungen gehen eindringend ins Detail vor und stellen
namentlich für folgende Kategorien Schätzungsprinzipien auf:
a) landwirtschaftliche Grundstücke; b) forstwirtschaftliche Grundstücke;
c) Anlage- und Betriebskapital; d) periodische Leistungen
und Nutzungen usw. Besonders wichtig und einen weiten Interessenkreis
berührend ist die Bewertung der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Grundstücke. Hier kommt der Ertragswert
nach dem Kataster, oder der wirkliche Ertragswert (z. B. auf Grund
von Pachtverträgen berechnet), eventuell der gemeine Wert in Betracht.
Die Landwirtschaft hat das Interesse vertreten, daß nicht
der Verkaufswert (gemeine Wert), sondern der Ertragswert zugrunde
gelegt werde. In mehreren Staaten hat dieser Standpunkt, wenn
auch nach langen parlamentarischen Kämpfen, gesiegt. Als Ertragswert
gilt demgemäß das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den
463