Full text: Finanzwissenschaft

v 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
die Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewähren. 
Bezüglich des in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten An- 
lage- und Betriebskapitals fordern einzelne Gesetzgebungen dessen 
selbständige Bewertung, während andere dasselbe mit den Grund- 
stücken gemeinsam behandeln. Eine ausführliche Regelung der 
Schätzungsprinzipien in Baden (Gesetze von 1906/10). 
Wird der Berechnung des Vermögenswertes der Ertragswert 
zugrunde gelegt, so ist es in der Regel angezeigt, für die kauf- 
männischen und die industriellen Unternehmungen, die durchschnitt- 
lich einen höheren Gewinn aufweisen, als die landwirtschaftlichen 
Güter, einen niedrigeren Berechnungsschlüssel anzuwenden *). 
10. Steuerfreiheit. Steuerfrei sind nach den meisten Ver- 
mögensgesetzen der Hausrat, Möbel usw. Die preußische Anweisung 
zum KErgänzungsgesetz zählte folgende Gegenstände als steuerfrei 
auf: Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere 
Kostbarkeiten, Bücher, Sammlungen und Vorräte aller Art usw. 
insofern sie nicht Erwerbszwecken dienen, ferner alle der Ausübung 
einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder einer sonstigen nicht 
unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallenden Berufstätigkeit 
gewidmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken der Gelehrten und 
Beamten, Instrumente der Arzte und Musiker, Arbeitsmittel der 
Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechtsanwälte usw.) *). 
Allgemeine Regel ist die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten, 
der Kapitalschulden usw. Jedoch wird in der Regel eine wirt- 
schaftliche Beziehung zwischen der Schuld und dem Vermögens- 
gegenstand gewünscht. Nicht abzugsfähig sind in der Regel Haus- 
haltungsschulden, Schulden im Interesse für nicht steuerpflichtige 
Vermögensteile usw. 
1l. Resultate. Wir fassen kurz die Resultate der deutschen 
Vermögenssteuer zusammen. Im Jahre 1924 betrug die Gesamtsteuer- 
schuld 590,9 Millionen Reichsmark; hiervon entfallen auf die natür- 
lichen Personen 372,1 Millionen Reichsmark. Die Zahl der veran- 
lagten natürlichen Personen war 2 462271. Das steuerbare Vermögen 
betrug nach Abzug der Schulden und Lasten 109.2 Milliarden 
Reichsmark. 
ı) Bäsler, Ertragswert und gemeiner Wert in der deutschen Vermögens- 
besteuerung. Leipzig 1925. 
2) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915, 
HM. Bd., S. 239). 
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