v 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewähren.
Bezüglich des in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten An-
lage- und Betriebskapitals fordern einzelne Gesetzgebungen dessen
selbständige Bewertung, während andere dasselbe mit den Grund-
stücken gemeinsam behandeln. Eine ausführliche Regelung der
Schätzungsprinzipien in Baden (Gesetze von 1906/10).
Wird der Berechnung des Vermögenswertes der Ertragswert
zugrunde gelegt, so ist es in der Regel angezeigt, für die kauf-
männischen und die industriellen Unternehmungen, die durchschnitt-
lich einen höheren Gewinn aufweisen, als die landwirtschaftlichen
Güter, einen niedrigeren Berechnungsschlüssel anzuwenden *).
10. Steuerfreiheit. Steuerfrei sind nach den meisten Ver-
mögensgesetzen der Hausrat, Möbel usw. Die preußische Anweisung
zum KErgänzungsgesetz zählte folgende Gegenstände als steuerfrei
auf: Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere
Kostbarkeiten, Bücher, Sammlungen und Vorräte aller Art usw.
insofern sie nicht Erwerbszwecken dienen, ferner alle der Ausübung
einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder einer sonstigen nicht
unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallenden Berufstätigkeit
gewidmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken der Gelehrten und
Beamten, Instrumente der Arzte und Musiker, Arbeitsmittel der
Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechtsanwälte usw.) *).
Allgemeine Regel ist die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten,
der Kapitalschulden usw. Jedoch wird in der Regel eine wirt-
schaftliche Beziehung zwischen der Schuld und dem Vermögens-
gegenstand gewünscht. Nicht abzugsfähig sind in der Regel Haus-
haltungsschulden, Schulden im Interesse für nicht steuerpflichtige
Vermögensteile usw.
1l. Resultate. Wir fassen kurz die Resultate der deutschen
Vermögenssteuer zusammen. Im Jahre 1924 betrug die Gesamtsteuer-
schuld 590,9 Millionen Reichsmark; hiervon entfallen auf die natür-
lichen Personen 372,1 Millionen Reichsmark. Die Zahl der veran-
lagten natürlichen Personen war 2 462271. Das steuerbare Vermögen
betrug nach Abzug der Schulden und Lasten 109.2 Milliarden
Reichsmark.
ı) Bäsler, Ertragswert und gemeiner Wert in der deutschen Vermögens-
besteuerung. Leipzig 1925.
2) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915,
HM. Bd., S. 239).
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