F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 469
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Deutsches Besitzsteuergesetz)
verfügt, daß von dem Vermögenszuwachs für das Reich eine Ab-
gabe (Besitzsteuer) erhoben wird. Die Feststellung des Vermögens-
zuwachses erfolgt erstmals am 1. April 1917 für den in der Zeit
vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zu-
wachs, späterhin in Abständen von 3 zu 3 Jahren. Die Entrichtung
verteilt sich auf einen dem Veranlagungszeitraume folgenden, mit
dem 1. April beginnenden Zeitraum.
4. Wehrbeitrag. Mit dem 3.Juli 1913 wurde in Deutschland ein
einmaliger Wehrbeitrag eingeführt. Die Sozialdemokratie betrachtete
diesen Beitrag nicht als einmaligen, sondern sah hierin eine Steuer,
zu der jedesmal gegriffen werden dürfte, wenn es sich um Deckung
unproduktiver Ausgaben handelt. Dem Wehrbeitrag wurde dagegen
von Vielen schon deshalb zugestimmt, weil man hierin ein Element
der Reichsbesteuerung sah. Die Steuerquelle bilden Vermögen und
Einkommen. Steuerfrei sind Vermögen bis 10000 Mark und HEin-
kommen bis 5000 Mark. Vom Einkommen wird ein Betrag abge-
zogen, der einer Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen
Vermögens entspricht. Die Fälligkeitstermine des Wehrbeitrages
waren : Das erste Drittel bei Zustellung des Veranlagungsbescheides, das
zweite Drittel am 15. Februar 1915, das dritte Drittel 15. Februar 1916.
Bei der Feststellung des Vermögens wurde der gemeine Wert (Ver-
kaufswert) zugrunde gelegt, bei Grundstücken und bebauten Grund-
stücken der Ertragswert, das 25fache des Reinertrages resp. des
Miet- oder Pachtertrages. Der Steuerschlüssel stieg bei Vermögen
bis 1,5 °%, bei Einkommen bis 8%.
V. Abschnitt.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
l. Begründung. Die sozialpolitischen Motive sind besonders
bei der Erbschaftssteuer maßgebend. Namentlich bei dieser Steuer
macht sich das Bestreben geltend, die Disparitäten der Vermögens-
und Einkommensverteilung zu mindern !). Freilich kommt diese
l) Rignano (Los von der Erbschaft durch die Hingabe, Berlin-Leipzig
1905) schlägt eine, die langsame, progressive, in der dritten Generation durch-
geführte Aufhebung des Privateigentums verwirklichende Erbschaftssteuer vor.
Diese Steuer wäre nach folgendem Schema beschaffen :
vom erworbenen Vermögen UV
von der Erbschaft II. Generation 2
von der Erbschaft III. Generation 3%