Full text: Finanzwissenschaft

£ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Absicht nur in mäßigem Grade zur Verwirklichung, da ja selbst 
bei den neueren, schärfer aufsteigenden Erbschaftssteuern, nament- 
lich in den nächsten Verwandtschaftsgraden der Steuerfuß ein sehr 
mäßiger ist, also durchaus nicht geeignet, auch nur einigermaßen 
eine fühlbare Anderung in der Wirtschaftslage hervorzurufen; Größe 
und Kategorie der Einkommen und Vermögen bleiben fast unbe- 
rührt. Die Erbschaftssteuer kann in dieser Beziehung eher als 
suggestiver Natur betrachtet werden, indem in derselben indirekt 
von seiten des Staates die Auffassung zum ‚Ausdruck kommt, daß 
die übergroßen Vermögen und Einkommen ungesunder Natur sind 
und darum verkürzt werden müssen. Unter denselben Gesichtspunkt 
fallen jene Theorien, welche mehr weniger der Idee entspringen, 
daß das Erbrecht eigentlich eine Ungerechtigkeit ist, und daher mit 
schweren Bedingungen zu verbarrikadieren sei, oder aber daß es 
eine Schöpfung des positiven Rechts ist, weshalb der Staat eine 
Gegenleistung beanspruchen kann, sowohl dafür, daß er dieses Recht 
anerkennt, sowie dafür, daß er ihm seinen Schutz angedeihen läßt !). 
Sofern diese Auffassung namentlich darauf hinweist, daß der Schutz 
des Erbrechtes dem Staate Kosten verursacht, hat die Erbschafts- 
steuer mehr den Charakter der Gebühr; geschichtlich hat sich in 
der Tat die Erbschaftssteuer zumeist aus der Gebühr entwickelt 
und in vielen Staaten wird die Erbschaftssteuer auch gegenwärtig 
unter die Gebühren eingereiht. Betrachtet man die HKrbschafts- 
steuer als Vermögenssteuer ‚oder Verkehrssteuer, dort, wo solche 
bestehen, so bedarf dieselbe keiner besonderen Begründung. Wo 
der Staat die konjunkturalen Einkommen höher besteuert als andere 
Einkommen, dort kann auch die Erbschaft einbezogen werden, die, 
wenn auch nicht dem Prinzipe, aber doch dem Zeitpunkte nach zu 
den konjunkturalen Einkommen gehört, wie ja auch neuestens einige 
Steuertheoretiker die Erbschaftssteuer: als Besteuerung eines außer- 
ordentlichen Einkommens, als  Bereicherungssteuer *°) betrachten. 
Demnach nähme die Erbschaftssteuer vom erworbenen Vermögen '/3 hinweg, 
vom ererbten Vermögen im ersten Fall %/3, im zweiten Fall %;; mit der‘ dritten 
Generation ginge also das Vermögen. in das Eigentum des Staates über... Mit 
dem Tode des Enkels erlischt also das Privateigentum. Der Vorschlag Rigna- 
no’s ist nicht ohne Widerhall geblieben, hat aber auch scharfe Kritiker ge- 
funden, so Griziotti, la politica finanzieria italiana (Milano 1916) S. 206, 
der überhaupt die sozlalpolitische Motivierung der Erbschaftssteuer zurückweist: 
1) Begründung der englischen. estate duty (1894): Die Natur gibt dem 
Menschen nur für seine Lebenszeit. Macht über seine irdischen Güter. Seine 
Macht, auch für die Zeit nach dem Tode darüber zu verfügen, ist eine Schöpfung 
des Rechts und ist daher der Staat befugt, die Bedingungen zu setzen; nach 
BU diese weitergehende Macht ausgeübt werden soll (Finanzarchiv XII. Jahrg. 
. Bd. S. 149). nn 
?) Bei Griziotti: Die „granitene“ Basis der Erbschaftssteuer ist die Be- 
reicherung des Erben (a. a. O0. S. 197). 
A770
	        
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