F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 471
Auf rein fiskalischen Standpunkt stellen sich jene Theorien, welche
die Erbschaftssteuer damit begründen, daß sie leicht zu tragen ist,
da sie nur eine mäßige Minderung eines angeblich unerwarteten
Vermögenszuwachses bedeutet. Rein fiskalisch ist auch die Be-
gründung, wonach in wohlhabenden Staaten die Erbschaftssteuer
dem Staate eine ansehnliche Einnahmequelle bietet. Ein Gesichts-
punkt der Finanzverwaltung ist es, wenn die Erbchaftssteuer damit
begründet wird, daß sie es ermöglicht, die Fassionen zur Ein-
kommen- und Vermögenssteuer, sowohl für die Vergangenheit, als
für die Zukunft, zu kontrollieren. Andere wieder führen an, daß
der Staat in der Erbschaftssteuer einen Teil des Vermögens des-
halb in Anspruch nehmen kann, weil aller Vermögens- und Hin-
kommenserwerb von der wohltätigen Wirkung der staatlichen In-
stitutionen abhängt. Auch der heiklen Beweisführung begegnen
wir, daß die Erbschaftssteuer deshalb berechtigt ist, weil manches
Vermögen und Einkommen sich der Steuer entzieht, der Staat
nimmt daher aus den durch solche verheimlichte Vermögens- und
Einkommensteile vergrößerten Erbschaften den ihm gebührenden
Teil (back-tax-theory). Damit würde aber der Staat gewissermaßen
jenes fraudulose Vorgehen sanktionieren, da er ja damit die Erb-
schaftssteuer begründet. Diese Auffassung hinkt aber auch darin,
daß bei gewissen Steuern Verheimlichung und Hinterziehung un-
möglich sind, bei den anderen ist es wieder unmöglich festzusetzen,
in welchem Maße der Staat verkürzt wurde. Manche ‚betrachten
die Erbschaftssteuer als kapitalisierte Einkommensteuer, welche ein
für allemal bei Eintritt des Todesfalles gezahlt wird. Andere wieder
weisen darauf hin, daß die Vermögensbildung, die Ersparnisse nicht
bloß für das Individuum, nicht bloß für die Familie, sondern auch
für den Staat, für die Gesellschaft erfolgen. Wieder andere be-
trachten die Erbschaftssteuer als Ersatz für jene Verzehrungssteuer,
welche der Erblasser gezahlt hätte, wenn er sein Einkommen nicht
zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch benutzt hätte; diese
Erklärung macht jedoch sehr den Eindruck, als ob die Erbschafts-
steuer die Strafe wäre für die sparsame, vermögenschaffende Ver-
wendung des Einkommens, was auch dann nicht gutgeheißen werden
kann, wenn die Ansicht von einem.solchen Fachmanne, wie Schäffle,
vertreten wird. Graziani leitet die Notwendigkeit der Erbschafts-
steuer von der Grenznutzentheorie ab, denn im Sinne der Grenz:
nutzentheorie nimmt infolge der Erbschaft jeder Teil des Vermögens
des Erben an Grenzwert ab, weshalb dasselbe mit einer neuen Steuer
belegt werden muß, damit es dem Staate auch weiterhin soviel Opfer
bringe wie bisher. Ja er findet in dem Grenzwerte auch die Ur-