Full text: Finanzwissenschaft

Cs 4. Buch. V. Teil. Die Steuern, 
sache dafür, daß die näheren Verwandtschaftsgrade weniger. Erb+ 
schaftssteuer zahlen, wie die ferneren, weil jene, wie z. B. die Kinder, 
dieses Vermögen auch früher genießen, wenigstens zum Teile, die 
Vermögenszunahme ist also nicht so. intensiv, wie bei den ferneren 
Verwandtschaftsgraden, der Grenzwert nimmt also nicht in dem 
Maße ab, wie in dem ‚letzteren Falle. 
Gegenüber diesen weniger befriedigenden und nur einzelne 
Seiten des Gegenstandes erfassenden Theorien muß die Berechti- 
gung der Erbschaftssteuer in jenen allgemeinen Prinzipien gesucht 
werden, welche bei allen rationellen Steuern verwirklicht werden 
müssen. Von diesem Standpunkte aus kann namentlich darauf 
hingewiesen werden, daß die Erbschaftssteuer dem Postulat der 
Allgemeinheit, der Proportionalität, der Bequemlichkeit, ferner den 
Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und der Ethik entspricht. 
Die Erbschaftssteuer ist natürlich allgemein, denn der Tod ist ja 
unser aller Schicksal und es gibt kein Vermögen, das nicht Objekt 
der Erbschaft würde. Die Erbschaftssteuer ist proportionell und 
billig; proportionell, weil mit der Erbschaft die Leistungsfähigkeit 
des Erben sich steigert, billig, weil mit der Erbschaft die Steuer- 
fähigkeit wächst. Von finanzadministrativem und steuerlichem Stand- 
punkte ist die Steuer bequem, denn sie wird dann eingehoben, wenn 
in der Wirtschaft des Erben die Vermögensvermehrung eintritt und 
die Anmeldung der Todesfälle fordern auch andere administrative 
Gesichtspunkte. Von volkswirtschaftlichem Standpunkte ist die 
Erbschaftssteuer rationell, denn sie stört kein einziges Moment des 
wirtschaftlichen Lebens. Auch von ethischem Standpunkte ist sie 
zu billigen, denn sie legt dem Besitz Pflichten auf, deren Erfüllung 
ein ethisches Postulat ist; aber auch deshalb, weil in der Gegenwart 
unleugbar die Familienbande sich sehr lockern, und infolgedessen 
an die Stelle der Familie immer mehr die Gemeinschaft, das Ge- 
meinwesen, die Gesellschaft tritt, die ja auch die einst aus dem 
Familienverhältnis fließenden Pflichten zum Teil übernommen. hat, 
also auch die Vorteile dieser Wandlung genießen müsse. Die 
Erbschaft ist in hohem Maße konjunkturales Vermögen, ein Ge- 
schenk des Zufalls, des Schicksals. Ist ja schon das Überleben des 
Erben ein Geschenk des Schicksals. Dazu kommen andere günstige 
oder ungünstige Momente; ein Verwandter mehr oder weniger und 
die Erbschaft ist ganz oder zum Teil verschwunden. Das Moment 
der Konjunktur kommt hier also prägnant zum Ausdruck und es 
ist vollständig gerecht, wenn der Staat hier seine Steuermacht fühlen 
Jäßt ja nachdrücklich fühlen läßt. 
Das größte Gewicht muß endlich darauf gelegt werden, daß 
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