Cs 4. Buch. V. Teil. Die Steuern,
sache dafür, daß die näheren Verwandtschaftsgrade weniger. Erb+
schaftssteuer zahlen, wie die ferneren, weil jene, wie z. B. die Kinder,
dieses Vermögen auch früher genießen, wenigstens zum Teile, die
Vermögenszunahme ist also nicht so. intensiv, wie bei den ferneren
Verwandtschaftsgraden, der Grenzwert nimmt also nicht in dem
Maße ab, wie in dem ‚letzteren Falle.
Gegenüber diesen weniger befriedigenden und nur einzelne
Seiten des Gegenstandes erfassenden Theorien muß die Berechti-
gung der Erbschaftssteuer in jenen allgemeinen Prinzipien gesucht
werden, welche bei allen rationellen Steuern verwirklicht werden
müssen. Von diesem Standpunkte aus kann namentlich darauf
hingewiesen werden, daß die Erbschaftssteuer dem Postulat der
Allgemeinheit, der Proportionalität, der Bequemlichkeit, ferner den
Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und der Ethik entspricht.
Die Erbschaftssteuer ist natürlich allgemein, denn der Tod ist ja
unser aller Schicksal und es gibt kein Vermögen, das nicht Objekt
der Erbschaft würde. Die Erbschaftssteuer ist proportionell und
billig; proportionell, weil mit der Erbschaft die Leistungsfähigkeit
des Erben sich steigert, billig, weil mit der Erbschaft die Steuer-
fähigkeit wächst. Von finanzadministrativem und steuerlichem Stand-
punkte ist die Steuer bequem, denn sie wird dann eingehoben, wenn
in der Wirtschaft des Erben die Vermögensvermehrung eintritt und
die Anmeldung der Todesfälle fordern auch andere administrative
Gesichtspunkte. Von volkswirtschaftlichem Standpunkte ist die
Erbschaftssteuer rationell, denn sie stört kein einziges Moment des
wirtschaftlichen Lebens. Auch von ethischem Standpunkte ist sie
zu billigen, denn sie legt dem Besitz Pflichten auf, deren Erfüllung
ein ethisches Postulat ist; aber auch deshalb, weil in der Gegenwart
unleugbar die Familienbande sich sehr lockern, und infolgedessen
an die Stelle der Familie immer mehr die Gemeinschaft, das Ge-
meinwesen, die Gesellschaft tritt, die ja auch die einst aus dem
Familienverhältnis fließenden Pflichten zum Teil übernommen. hat,
also auch die Vorteile dieser Wandlung genießen müsse. Die
Erbschaft ist in hohem Maße konjunkturales Vermögen, ein Ge-
schenk des Zufalls, des Schicksals. Ist ja schon das Überleben des
Erben ein Geschenk des Schicksals. Dazu kommen andere günstige
oder ungünstige Momente; ein Verwandter mehr oder weniger und
die Erbschaft ist ganz oder zum Teil verschwunden. Das Moment
der Konjunktur kommt hier also prägnant zum Ausdruck und es
ist vollständig gerecht, wenn der Staat hier seine Steuermacht fühlen
Jäßt ja nachdrücklich fühlen läßt.
Das größte Gewicht muß endlich darauf gelegt werden, daß
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