Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 473 
die ruhige Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse unbedingt 
erfordert, daß die Vermögensdisparitäten gemäßigt werden, was 
durch eine kräftige Erbschaftssteuer, die der Hypertrophie eine 
Grenze setzt, erreicht werden kann. Darum sehen wir, daß die 
Forderung nach einer energischen Erbschaftssteuer namentlich in 
jener Periode der sozialen Entwicklung betont wird, wo sich schon 
ungesunde Zustände entwickelten und den Mammutvermögen ein 
enterbtes Proletariat gegenübersteht. Der Erbschaft des Einzelnen 
soll „des Volkes Erbe“ gegenüberstehen und die Auswüchse der 
Vermögensbildung sollen möglichst beseitigt werden. 
Wenn manche der Erbschaftssteuer gegenüberhalten, daß dieselbe 
den Familiensinn abschwächt, so genügt es selbst bei Anerkennung 
dieser Einwendung darauf hinzuweisen, daß der Familiensinn schon 
in hohem Grade abgeschwächt ist, so daß die Abwesenheit der 
Erbschaftssteuer nicht viel nützen würde. Übrigens könnte hier 
nur von den allernächsten Familiengraden die Rede sein, wo ja die 
Erbschaftssteuer ohnehin immer sehr mäßig sein wird. 
2. Einrichtung der Erbschaftssteuer. Die rationelle 
Durchführung der Erbschaftssteuer erfordert die Berücksichtigung 
aller Momente, welche auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben 
und darum muß auch jedenfalls der Natur der Sache gemäß der 
Steuerfuß ein progressiver sein und zwar progressiv nach ver- 
schiedenen Richtungen hin, namentlich Verwandtschaftsgrad, Größe 
des Vermögens, bisherige Vermögenslage des Erben, Stiftungen, 
Dankbarkeitslegate, mobile und immobile Vermögen usw. Ob ge- 
wisse Erbschaften steuerfrei sein sollen, glauben wir verneinen zu 
müssen; bei Steuerfreiheit der kleinen Erbschaften und der nächsten 
Familiengrade (Kinder, Eltern, Ehegenossen) würde die Steuer be- 
deutend weniger Ertrag liefern. Es genügt also die Forderung 
aufzustellen, daß bei kleinen Erbschaften und solchen zwischen 
den nächsten Familiengraden der Steuerfuß möglichst mäßig sei; 
bei den kleinen Erbschaften ist namentlich der Umstand zu berück- 
sichtigen, daß gegenüber den größeren Vermögen hier der Unter- 
schied sich zeigt, daß der kleine Mann sein Vermögen bis zum 
letzten Stück benötigt und deshalb der Steuer nicht entgehen kann, 
während bei großen Vermögen durch Schenkung die Steuer leichter 
umgangen wird auch dann, wenn auch die Schenkungen unter 
Lebenden derselben oder einer ähnlichen Steuer unterliegen. Steuer- 
freiheit ist nur bei solchen kleineren Erbschaften gerechtfertigt, die 
aus Gebrauchsgegenständen (Möbel, Kleider, Wäsche, Bücher usw.) 
bestehen; ferner bei Beträgen, die der Erbe auch bisher aus dem 
Einkommen oder dem Vermögen des Erblassers dauernd genoß, in
	        
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