F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 473
die ruhige Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse unbedingt
erfordert, daß die Vermögensdisparitäten gemäßigt werden, was
durch eine kräftige Erbschaftssteuer, die der Hypertrophie eine
Grenze setzt, erreicht werden kann. Darum sehen wir, daß die
Forderung nach einer energischen Erbschaftssteuer namentlich in
jener Periode der sozialen Entwicklung betont wird, wo sich schon
ungesunde Zustände entwickelten und den Mammutvermögen ein
enterbtes Proletariat gegenübersteht. Der Erbschaft des Einzelnen
soll „des Volkes Erbe“ gegenüberstehen und die Auswüchse der
Vermögensbildung sollen möglichst beseitigt werden.
Wenn manche der Erbschaftssteuer gegenüberhalten, daß dieselbe
den Familiensinn abschwächt, so genügt es selbst bei Anerkennung
dieser Einwendung darauf hinzuweisen, daß der Familiensinn schon
in hohem Grade abgeschwächt ist, so daß die Abwesenheit der
Erbschaftssteuer nicht viel nützen würde. Übrigens könnte hier
nur von den allernächsten Familiengraden die Rede sein, wo ja die
Erbschaftssteuer ohnehin immer sehr mäßig sein wird.
2. Einrichtung der Erbschaftssteuer. Die rationelle
Durchführung der Erbschaftssteuer erfordert die Berücksichtigung
aller Momente, welche auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben
und darum muß auch jedenfalls der Natur der Sache gemäß der
Steuerfuß ein progressiver sein und zwar progressiv nach ver-
schiedenen Richtungen hin, namentlich Verwandtschaftsgrad, Größe
des Vermögens, bisherige Vermögenslage des Erben, Stiftungen,
Dankbarkeitslegate, mobile und immobile Vermögen usw. Ob ge-
wisse Erbschaften steuerfrei sein sollen, glauben wir verneinen zu
müssen; bei Steuerfreiheit der kleinen Erbschaften und der nächsten
Familiengrade (Kinder, Eltern, Ehegenossen) würde die Steuer be-
deutend weniger Ertrag liefern. Es genügt also die Forderung
aufzustellen, daß bei kleinen Erbschaften und solchen zwischen
den nächsten Familiengraden der Steuerfuß möglichst mäßig sei;
bei den kleinen Erbschaften ist namentlich der Umstand zu berück-
sichtigen, daß gegenüber den größeren Vermögen hier der Unter-
schied sich zeigt, daß der kleine Mann sein Vermögen bis zum
letzten Stück benötigt und deshalb der Steuer nicht entgehen kann,
während bei großen Vermögen durch Schenkung die Steuer leichter
umgangen wird auch dann, wenn auch die Schenkungen unter
Lebenden derselben oder einer ähnlichen Steuer unterliegen. Steuer-
freiheit ist nur bei solchen kleineren Erbschaften gerechtfertigt, die
aus Gebrauchsgegenständen (Möbel, Kleider, Wäsche, Bücher usw.)
bestehen; ferner bei Beträgen, die der Erbe auch bisher aus dem
Einkommen oder dem Vermögen des Erblassers dauernd genoß, in