N 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bildete das Salz schon früh Gegenstand des Regale. Dies beweist
die goldene Bulle (1222). Unter König Mathias Corvinus gaben
die Salzbergwerke ein Siebentel der gesamten Staatseinnahmen.
Die Salzsteuer erweckte zu allen Zeiten großes Mißtrauen, ja Er-
bitterung; selbst Revolutionen sind auf dieselbe zurückzuführen.
Besonders bedrückend war die Salzsteuer „gabelle“ in Frankreich
vor der Revolution, wo dieselbe in vielen Gegenden wie eine Kopf-
steuer ausgeworfen wurde und jeder verpflichtet war, im Verhältnis
zur Zahl der Familienglieder ein gewisses Quantum Salz zu kaufen.
Dazu kamen noch unerträgliche Plackereien. „Man sieht täglich
— sagt Taine*) — wie Leute, die kein Brot haben, gepfändet
und exequiert werden, weil sie kein Salz kaufen.... Von den
obligaten 7 Pfund darf kein Körnchen zu anderen Zwecken ver-
wendet werden, als zum Kochen und bei Tische. Sollte jemand
von dem für die Suppe bestimmten Salz einen Teil zum Einsalzen
eines für den Winter geschlachteten Schweines verwenden, würde
ihm das Schwein konfisziert und er zu einem Pönale von 300 Francs
verurteilt werden.... Auch ist es bei einem Pönale von 20 bis
40 Francs verboten, aus dem Meere oder aus Salzquellen Wasser
zu schöpfen. Sodann ist es versagt, das Vieh an salzhaltigen Orten
trinken zu lassen.... Man muß das natürliche Salz, das sich in
mehreren Kantonen der Provence bildet, jedes Jahr zerstören....
Findet der Salzkontrolleur, daß das Salz zu gut ist, so erklärt er
es für geschmuggelt, weil das offizielle gewöhnlich schlecht und mit
Schutt gemengt ist.“ Diese Schilderung der Zustände vor der
Revolution bedürfen keines Kommentars. Trotzdem hält Leroy-
Beaulieu die Salzsteuer für berechtigter, als die Besteuerung
der geistigen Getränke *).
Die Salzsteuer kommt namentlich in drei Formen vor: a) als
Produktionssteuer; b) als Zoll in jenen Staaten, wo das Salz nicht
produziert wird; c) als Monopol. Das Salzmonopol besteht in einer
ganzen Reihe von Staaten. Das Monopol erleichtert der Umstand,
daß die Produktion einfach und nicht kostspielig ist, so daß der
Betrieb auch staatlich durchführbar ist. Das Salzmonopol kommt
in verschiedenen Formen vor: der Staat behält sich bloß die Pro-
duktion vor, während der Verkehr frei ist, oder der Staat läßt die
Produktion frei, behält sich aber die Inverkehrssetzung vor, oder
Produktion und Verkehr sind monopolisiert. In dem Falle, als
der Staat sich die Inverkehrssetzung vorbehält, kann dies so ge-
schehen, daß sich dies nur auf den Großhandel bezieht, während
1) Das vorrevolutionäre Frankreich, S. 367 ff.
2) Traite de la science des finances, I. Bd., S. 668.
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