Full text: Finanzwissenschaft

X 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
daß verschiedene Besteuerungsformen kombiniert angewendet wurden; 
so in Großbritannien Zoll und Lizenz. Auch in Frankreich wird 
der Wein mehrfach besteuert, hauptsächlich mit einer Verkehrs: 
und einer Schanksteuer, ebenso in. Ungarn mittels einer Schank- 
steuer und einer Produktionssteuer. Die Durchführung der Wein- 
steuer begegnet auch darin großen Schwierigkeiten, daß die Steuer 
nicht nach Qualitäten entsprechend abgestuft werden kann, was da- 
hin führt, daß gerade der steuerkräitigste Konsum verschont wird 
und die Steuer degressiv wirkt. In einzelnen Staaten werden bloß 
die Luxusweine, Schaumweine, einer Spezialsteuer unterworfen. Die 
Besteuerung des Weines führt auch zu Weinfälschungen und zum 
Ersatz durch Obstweine, Kunstweine, die natürlich auch der Steuer 
unterworfen werden müssen. Wegen der großen Schwierigkeit der 
Besteuerung, der Belästigung der vielen kleinen Produzenten, dem 
den schwächeren Konsumenten auferlegten Steuerdruck, der großen 
Ungleichheit der Besteuerung infolge der großen Qualitätsunter- 
schiede, nimmt Leroy-Beaulieu gegen die Weinsteuer Stellung. 
Auch die Weinsteuer hat in früheren Zeiten zu großen Placke- 
reien geführt und sowohl den Produzenten als den Konsumenten 
die größten Belästigungen verursacht. Auch hier sind die Gescheh- 
nisse im vorrevolutionären Frankreich typisch. „Der Weinproduzent 
ist der bedauernswerteste von allen kleinen Landwirten; Young 
bezeugt, daß die Ausdrücke ‚Weinbauer‘ und ‚Elend‘ gleichbe- 
deutend waren ... In der Champagne schütten die Bewohner von 
La Ferte ihren Wein oft in den Fluß, um keine Abgaben zahlen 
zu müssen. Wie viele Scherereien spielen sich ab zwischen dem 
Augenblick der Lese und dem des Detail-Ausschenkens und wie viele 
Erpressungen finden statt! Wenn jemals zwei Steuergattungen darauf 
berechnet waren, die Bauern, die Armen und das ganze Volk nicht 
nur auszusaugen, sondern auch in hochgereizte Stimmung zu ver- 
setzen, so sind es die Salz- und die Weinabgaben“ !). Im Deutschen 
Reiche (1925) betrug die Weinsteuer 80 Millionen Mark, per 
Kopf der Bevölkerung 1,28 Mark; in Deutsch - Österreich (1825) 
17,2 Millionen Schilling, per Kopf der Bevölkerung 2,65 Schilling. 
3. Biersteuer. Die Einführung der Biersteuer findet in 
verschiedenen Umständen ihre Erklärung. Die Biersteuer motiviert 
nicht nur der Umstand, daß die übrigen geistigen Getränke be- 
steuert sind, sondern auch die Tatsache, daß die Steuerkraft der 
Bierkonsumenten eine höhere ist, als die der Branntweintrinker, die 
sich aus _ den ärmsten Schichten der Bevölkerung rekrutieren. Doch 
') Taine, Das vorrevolutionäre Frankreich, S. 370. 
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