F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 499
beim Austritt aus der Fabrik. In England findet die Besteuerung
auf Grund der Bierwürze und der Menge des verbrauchten Malzes
statt. Österreich und Ungarn hat die Steuer nach der Bierwürze.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben die Fabrikaten-
steuer, auf den Faßspund ist die vom Staate hergestellte Steuer-
marke zu kleben. Auf dieser Marke ist der Name des Fabrikanten
und das Datum der Absendung zu verzeichnen. Ohne diese Marke
dürfen die Fässer die Fabrik nicht verlassen. Die Produktion steht
unter strenger Kontrolle.
Das Ergebnis der Biersteuer betrug in Deutschland (1925)
258,2 Millionen Reichsmark, per Kopf 4,13 Reichsmark; in Deutsch-
Österreich (1925) 25 Millionen Schilling, per Kopf der Bevölke-
rung 3,85 Schilling, in Ungarn (1926/27) 4,4 Millionen Pengö, Kopf-
quote 0,53 Pengö.
4. Branntweinsteuer. In der Reihe der geistigen Ge-
tränke nimmt der Branntwein (Alkohol) eine hervorragende
Stelle ein. Er hat eine große Verbreitung. Als Getränk nament-
lich der ärmsten Klassen bringt er nur geringe Steuerfähigkeit zum
Ausdruck, nur sein hoher Alkoholgehalt empfiehlt seine Besteuerung.
Auch hier macht sich als günstiges Moment geltend, daß die
Qualitätsunterschiede sehr gering sind. Doch kommen auch wich-
tige volkswirtschaftliche Interessen in Betracht. Bei der Zube-
reitung der alkoholhaltigen Getränke stehen in erster Reihe die-
jenigen Stoffe, die den Alkohol fertig enthalten, wie z. B. der Wein.
Zumeist handelt es sich aber um solche Stoffe, die Zucker oder
Stärke enthalten. Die zuckerhaltigen Stoffe werden durch Gärung
in Alkohol verwandelt, die stärkemehlhaltigen erst in Zucker und
dann in Alkohol. Diese Umwandlung geschieht mittels Malz, nach-
dem die Diastase die Stärke in Zucker verwandelt. Der Zucker
wird in Gärung versetzt und verdunstet. Bei der fabriksmäßigen
Produktion werden zumeist stärkemehlhaltige Stoffe benutzt. Da
diese auch andere. Stoffe enthalten, muß hier noch in den Raf-
finerien ein Reinigungsprozeß vorgenommen werden. Nach der
Destillation bleiben die fremden Bestandteile des rohen Alkohols
in den Destillationsapparaten und bilden die Schlempe. Die
Spiritusfabrikation besteht demnach aus drei Phasen: die Ein-
maischung, die geistige Gärung und die Destillation.
Die Besteuerungsart zeigt beim Alkohol gewisse Eigentümlich-
keiten. Nachdem die Zahl der Stoffe, aus denen Alkohol gewonnen
werden kann, außerordentlich groß ist, so kann, ohne Gefährdung
des Fiskus und andererseits ohne unerträgliche Vexation der Land-
wirte, die Besteuerung nach dem Rohstoffe nicht durchgeführt werden.
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