F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 501
Zirkulation. Im letzteren Falle kann wieder ein verschiedener
Modus in Anwendung kommen. Der seinerzeit viel besprochene
Vorschlag von Alglave ging dahin, daß der Staat nur die Vermittler-
rolle übernehme, indem er den Spiritus vom Produzenten kauft und
an die Wirte verkauft; der Gewinn des Staates bestände in der
Differenz des Einkaufs- und Verkaufspreises. Der Staat kann das
Monopol auch in der Form ausüben, daß er den Ausschank von
einer Lizenz abhängig macht. In der Schweiz umfaßt das Monopol
die Produktion und die Einfuhr. Die Produktion besorgt der Staat
aber nicht selbst, sondern er überläßt sie Einzelnen, die die ganze
Produktion einliefern. Dies deckt aber nur etwa ein Viertel des
Bedarfes, das übrige wird eingeführt. Finanziell und sittenpolizei-
lich hat sich das Branntweinmonopol in der Schweiz bewährt. Der
Konsum sank häufig auf die Hälfte. Der Schmuggel nahm ‘ab,
die Kontrolle wurde vereinfacht. Auch Deutschland ist zum
Branntweinhandelsmonopol übergegangen. Das Reich übernimmt
den in den privaten Brennereien hergestellten Branntwein. Von
der Einnahme sind gewisse Summen zur Bekämpfung des Alko-
holismus, zur Bekämpfung von Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten
usw. zu verwenden.
In Rußland bildete die Besteuerung des Branntweins bis zum
Ausbruche des Weltkrieges das Rückgrat der Besteuerung !). Die
Besteuerung war eine komplizierte und beruhte auf verschiedenen
Titeln: Patentsteuer, Fabrikatensteuer, Lizenz, Monopol, Steuer auf
den Kleinverkauf und eine Steuer auf Liköre. Seit dem Jahre
1895 wurde die Steuer durch ein Handelsmonopol ersetzt. Wie
hoch die Besteuerung des Spiritus in Rußland war, ergibt sich daraus,
daß die Monopolverwaltung denselben um das 6—8 fache des Ein-
kaufspreises verkaufte.
Was die Feststellung des Steuerfußes betrifft, so kommen hier
zwei Gesichtspunkte zur Geltung: der des Staates und der des
Konsumenten. Der Steuerfuß soll dem fiskalischen Interesse gemäß
so hoch sein, daß dem Staat das höchstmögliche Einkommen ge-
sichert sei, was nur dann möglich ist, wenn er nicht prohibitive
Wirkung hat. Von ethischem Standpunkte ist es aber wünschens-
wert, daß dort, wo der Alkoholismus gefährliche Dimensionen be-
sitzt, der Staat auch mit Gefährdung seines finanziellen Interesses
den Steuerfuß in der Weise festsetze, daß er den Konsum ein-
schränke. Der Vorteil, den der Staat hierdurch erreicht, ist größer,
als der finanzielle Verlust, den er eventuell erleidet. Freilich darf
') Siehe Schulze-Gävernitz, Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland
(Leipzig 1899).