Full text: Finanzwissenschaft

F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 501 
Zirkulation. Im letzteren Falle kann wieder ein verschiedener 
Modus in Anwendung kommen. Der seinerzeit viel besprochene 
Vorschlag von Alglave ging dahin, daß der Staat nur die Vermittler- 
rolle übernehme, indem er den Spiritus vom Produzenten kauft und 
an die Wirte verkauft; der Gewinn des Staates bestände in der 
Differenz des Einkaufs- und Verkaufspreises. Der Staat kann das 
Monopol auch in der Form ausüben, daß er den Ausschank von 
einer Lizenz abhängig macht. In der Schweiz umfaßt das Monopol 
die Produktion und die Einfuhr. Die Produktion besorgt der Staat 
aber nicht selbst, sondern er überläßt sie Einzelnen, die die ganze 
Produktion einliefern. Dies deckt aber nur etwa ein Viertel des 
Bedarfes, das übrige wird eingeführt. Finanziell und sittenpolizei- 
lich hat sich das Branntweinmonopol in der Schweiz bewährt. Der 
Konsum sank häufig auf die Hälfte. Der Schmuggel nahm ‘ab, 
die Kontrolle wurde vereinfacht. Auch Deutschland ist zum 
Branntweinhandelsmonopol übergegangen. Das Reich übernimmt 
den in den privaten Brennereien hergestellten Branntwein. Von 
der Einnahme sind gewisse Summen zur Bekämpfung des Alko- 
holismus, zur Bekämpfung von Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten 
usw. zu verwenden. 
In Rußland bildete die Besteuerung des Branntweins bis zum 
Ausbruche des Weltkrieges das Rückgrat der Besteuerung !). Die 
Besteuerung war eine komplizierte und beruhte auf verschiedenen 
Titeln: Patentsteuer, Fabrikatensteuer, Lizenz, Monopol, Steuer auf 
den Kleinverkauf und eine Steuer auf Liköre. Seit dem Jahre 
1895 wurde die Steuer durch ein Handelsmonopol ersetzt. Wie 
hoch die Besteuerung des Spiritus in Rußland war, ergibt sich daraus, 
daß die Monopolverwaltung denselben um das 6—8 fache des Ein- 
kaufspreises verkaufte. 
Was die Feststellung des Steuerfußes betrifft, so kommen hier 
zwei Gesichtspunkte zur Geltung: der des Staates und der des 
Konsumenten. Der Steuerfuß soll dem fiskalischen Interesse gemäß 
so hoch sein, daß dem Staat das höchstmögliche Einkommen ge- 
sichert sei, was nur dann möglich ist, wenn er nicht prohibitive 
Wirkung hat. Von ethischem Standpunkte ist es aber wünschens- 
wert, daß dort, wo der Alkoholismus gefährliche Dimensionen be- 
sitzt, der Staat auch mit Gefährdung seines finanziellen Interesses 
den Steuerfuß in der Weise festsetze, daß er den Konsum ein- 
schränke. Der Vorteil, den der Staat hierdurch erreicht, ist größer, 
als der finanzielle Verlust, den er eventuell erleidet. Freilich darf 
') Siehe Schulze-Gävernitz, Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland 
(Leipzig 1899).
	        
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