Full text: Finanzwissenschaft

; 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
nicht vergessen werden, daß die eigentlichen Maßregeln gegen den 
Alkoholismus nicht auf finanziellem Gebiete zu suchen sind. 
Das Ergebnis der Branntweinbesteuerung in Deutschland war 
(1925): 153,0 Millionen Reichsmark, per Kopf 2,45 Reichsmark; 
in Deutsch-Osterreich (1925) 19,9 Millionen Schilling, per Kopf 
der Bevölkerung 3,06 Schilling, in Ungarn (1926/27) 16,2 Millionen 
Pengö, Kopfquote 1,95 Pengö. 
Die Besteuerung des Alkohols hat auch vom Standpunkte der 
Landwirtschaft und Viehzucht ihre hohe Bedeutung. Die Brennereien 
befördern den Übergang zur intensiven Landwirtschaft, da sie solche 
Produkte verarbeiten, die dies zur Folge haben. Diese Produkte 
werden durch Verarbeitung zu Spiritus im Werte erhöht und für 
den Versand in größere Entfernungen geeigneter. Überdies bietet 
die Brennerei in der Schlempe der Viehzucht einen vorzüglichen 
Futterstoff und befördert so einen rationellen Kreislauf der Stoffe 
in der Landwirtschaft. Hierauf muß bei der Besteuerung des Spi- 
ritus Rücksicht genommen werden, da neben dem finanziellen Mo- 
ment auch das volkswirtschaftliche beachtet werden muß. Dieser 
Umstand spiegelt sich auch in den Verfügungen, die hinsichtlich 
der Kontingentierung in mehreren Staaten ins Leben gerufen 
wurden. In mehreren Staaten wurde, um die durch die Überpro- 
duktion hervorgerufene Preissenkung inne zu halten, verfügt, daß 
das dem Bedarf entsprechende Kontingent nach einem mäßigeren 
Fuß. besteuert wird; dies verhindert die UÜberschwemmung des 
Marktes und das Kontingent wird nur dann überschritten werden, 
wenn die Preise so weit steigen, daß in demselben auch für die 
höhere Steuer Deckung gefunden wird. Eine weitere Rücksicht 
muß den kleineren landwirtschaftlichen Brennereien zugewendet 
werden, die vom landwirtschaftlichen Standpunkte hohe Bedeutung 
haben und deren Konkurrenz mit den industriellen Betrieben schon 
wegen der vollkommeneren technischen Einrichtung der letzteren 
erschwert ist, weshalb der Steuerfuß für dieselben mäßiger festzu- 
stellen ist, als für die industriellen Betriebe. In einzelnen Staaten 
wird dieser Nachteil der landwirtschaftlichen Brennereien durch 
einen progressiven Steuerfuß ausgeglichen. In der Schweiz werden 
überhaupt nur kleine landwirtschaftliche Brennereien gestattet. In 
England hat man im Gegenteil die landwirtschaftlichen Brennereien 
unterdrückt; dort darf die Spiritusbrennerei nur in großen Fabriken 
in der Nähe von Städten betrieben werden, was auch die Kontrolle 
außerordentlich erleichtert. 
5. Der Weltkrieg hat es mit sich gebracht, daß das Gebiet 
der besteuerten Getränke ausgedehnt wurde. In die Reihe der 
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