; 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
nicht vergessen werden, daß die eigentlichen Maßregeln gegen den
Alkoholismus nicht auf finanziellem Gebiete zu suchen sind.
Das Ergebnis der Branntweinbesteuerung in Deutschland war
(1925): 153,0 Millionen Reichsmark, per Kopf 2,45 Reichsmark;
in Deutsch-Osterreich (1925) 19,9 Millionen Schilling, per Kopf
der Bevölkerung 3,06 Schilling, in Ungarn (1926/27) 16,2 Millionen
Pengö, Kopfquote 1,95 Pengö.
Die Besteuerung des Alkohols hat auch vom Standpunkte der
Landwirtschaft und Viehzucht ihre hohe Bedeutung. Die Brennereien
befördern den Übergang zur intensiven Landwirtschaft, da sie solche
Produkte verarbeiten, die dies zur Folge haben. Diese Produkte
werden durch Verarbeitung zu Spiritus im Werte erhöht und für
den Versand in größere Entfernungen geeigneter. Überdies bietet
die Brennerei in der Schlempe der Viehzucht einen vorzüglichen
Futterstoff und befördert so einen rationellen Kreislauf der Stoffe
in der Landwirtschaft. Hierauf muß bei der Besteuerung des Spi-
ritus Rücksicht genommen werden, da neben dem finanziellen Mo-
ment auch das volkswirtschaftliche beachtet werden muß. Dieser
Umstand spiegelt sich auch in den Verfügungen, die hinsichtlich
der Kontingentierung in mehreren Staaten ins Leben gerufen
wurden. In mehreren Staaten wurde, um die durch die Überpro-
duktion hervorgerufene Preissenkung inne zu halten, verfügt, daß
das dem Bedarf entsprechende Kontingent nach einem mäßigeren
Fuß. besteuert wird; dies verhindert die UÜberschwemmung des
Marktes und das Kontingent wird nur dann überschritten werden,
wenn die Preise so weit steigen, daß in demselben auch für die
höhere Steuer Deckung gefunden wird. Eine weitere Rücksicht
muß den kleineren landwirtschaftlichen Brennereien zugewendet
werden, die vom landwirtschaftlichen Standpunkte hohe Bedeutung
haben und deren Konkurrenz mit den industriellen Betrieben schon
wegen der vollkommeneren technischen Einrichtung der letzteren
erschwert ist, weshalb der Steuerfuß für dieselben mäßiger festzu-
stellen ist, als für die industriellen Betriebe. In einzelnen Staaten
wird dieser Nachteil der landwirtschaftlichen Brennereien durch
einen progressiven Steuerfuß ausgeglichen. In der Schweiz werden
überhaupt nur kleine landwirtschaftliche Brennereien gestattet. In
England hat man im Gegenteil die landwirtschaftlichen Brennereien
unterdrückt; dort darf die Spiritusbrennerei nur in großen Fabriken
in der Nähe von Städten betrieben werden, was auch die Kontrolle
außerordentlich erleichtert.
5. Der Weltkrieg hat es mit sich gebracht, daß das Gebiet
der besteuerten Getränke ausgedehnt wurde. In die Reihe der
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