Full text : Finanzwissenschaft

4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
5. Schaumweine. Kine kräftigere Besteuerung der Schaumweine
 rechtfertigt der Luxuscharakter dieses Konsums und ermöglicht
 die Konzentrierung der Produktion. Das HErträgnis der
Schaumweinsteuer war im Jahre 1924 in Deutschland 14,6 Millionen
 Reichsmark.
6. Diverse. Gegenstand der Besteuerung bilden außer jenen,
mit denen wir uns bei den Kriegssteuern beschäftigen, noch Totalisatör-
 und Buchmacherwesen, Gas, Elektrizität, Leuchtkörper (Glühkörper,
 Glühlampen und Brenner, Brennstifte), Hotelzimmer, Zigaretten,
 Zigarettenhülsen, Plakate, Wasserkräfte, Sprengstoffe usw.
Das Steuerergebnis der Leuchtwaren war in Deutschland (1925)
7,4 Millionen Reichsmark, per Kopf 0,12 Reichsmark.
d) Sonstige Steuerarten.
I. Abschnitt.
Primitive Steuergattungen.
1. Kopfsteuer. KEine der primitivsten Formen der Besteuerung
 ist auf dem Gebiete der direkten Steuern die Kopfsteuer.
 Die Kopfsteuer geht von dem Prinzipe der Gleichheit
aus, sie kennt nicht die wirtschaftlichen Unterschiede bei den einzelnen
 Individuen, sie nimmt darum Jedermann oder jedes erwachsene
 Individuum in gleichem Maße in Anspruch. Bei primitiver
 wirtschaftlicher Kultur besteht in der Tat zwischen den
Einzelnen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Kraft eine große Gleichheit
 und so wird denn unter solchen Umständen die Kopfsteuer
gegen das Prinzip der Allgemeinheit und der Proportionalität kaum
verstoßen. Auch der primitiven Natur der Steuerverwaltung entspricht
 diese Steuer am besten, während die Immobilität der Bevölkerung
 die Erfassung der Steuersubjekte außerordentlich erleichtert.
 Manchmal werden der Kopfsteuer nur die rechtlosen,
unterdrückten Klassen unterworfen. Aber mit dem Eintritt der
wirtschaftlichen Differentiation wird die Steuer mehr und mehr zur
Plage, zur Ungerechtigkeit, da die Individuen hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ungleich sind. Die Erkenntnis
dieser Tatsache führt zur klassifizierten Kopfsteuer, Klassensteuer
(capitation graduelle, preußische Klassensteuer, österreichische Personalerwerbsteuer),
 bei welcher wohl noch immer nicht die tat-510


            
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