F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer, Haussteuer. .
Mühlstein; d) Netzsteuer, ein Gulden von einem größeren Netz;
€) Judensteuer, ein Gulden pro Kopf.
II. Abschnitt.
Die Gebäudesteuer, Haussteuer.
l. Begründung. Es wird wohl jedem in der Finanz-
wissenschaft Bewanderten auffallen, daß ich die Haussteuer nicht
in der Gruppe der Ertragssteuern behandle, wo sie ausnahmslos
ihre Stelle findet. Im Folgenden wird sich hierfür die Erklärung
finden. Die Erkenntnis eines von der Besteuerung des Grundes
unabhängigen Besteuerungswertes des Hauses ist das Ergebnis der
neueren wirtschaftlichen Entwicklung, welche namentlich in dem
massenhaften Auftreten von Miethäusern hierfür Gelegenheit bot ?).
Die Haussteuer soll jenen Ertrag besteuern, welcher in den zu
Wohnzwecken verwendeten Häusern steckt. In der Haussteuer
vereinigt sich die Besteuerung der zu Bauzwecken verwendeten
Grundfläche mit der Besteuerung des zum Bau verwendeten Kapi-
tals, sie ist die Vereinigung von Grundsteuer und Kapitalsteuer.
Der nach dem Kapital zu zahlende Betrag hängt von der Höhe
des Zinsfußes ab, der auf die Grundfläche entfallende Betrag
wechselt, wie Smith bemerkt, nach der Lage derselben. Auf dem
Lande ist der Betrag beiläufig gleich jenem, der entfiele, wenn das
Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet würde.
Steuersubjekt der Haussteuer ist der Eigentümer des Hauses. Von
der Besteuerung der Gebäude muß wohl unterschieden werden
die Besteuerung des in der Befriedigung des Wohnbedürfnisses zu-
tage tretenden Einkommens der Mieter, Der Charakter der eng-
lischen Haussteuer war mehr der einer Wohnungs- und Mietsteuer,
weshalb Ricardo?) den Mieter als Subjekt der Haussteuer be-
zeichnet, die auch nach Wagner den „gemischten Charakter einer
Ertrags-Gebäudesteuer und einer Wohnungssteuer besaß“ 3). Myr-
bach betrachtet die Haussteuer als reine Kapitalsteuer. Wenn
') Diese Auffassung entkräftet auch die von M yrbach vertretene Ansicht
nicht, wonach die Haussteuer sich nicht aus der Grundsteuer, sondern selbständig
aus der eigentümlichen Rolle des städtischen Hauses entwickelte.
?) Ricardo (Works S. 118) bezeichnet den Mieter als Steuersubjekt, der
aber die Steuer oft auf den Besitzer abwälzt, nachdem die Steuer wie eine Ver-
teuerung der Miete wirkt und die Nachfrage mindert. Die Steuer kann die
Grundrente oder die Kapitalrente belasten.
3 Wagner, Finanzwissenschaft III, S. 257.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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