BI 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
jede Grundfläche, also auch die bebaute, der Grundsteuer unter-
liegen würde, und wenn jedes Kapital, auch das zum Häuserbau
verwendete, der Kapitalsteuer unterliegen würde, dann wäre die
Haussteuer gegenstandslos. Doch hat die Form der Gebäudesteuer
ihre gute Berechtigung in der eigentümlichen, leicht erkennbaren,
sichtbaren, steuerlich leicht erfaßbaren Form des Steuerobjektes,
das eine wichtige, bedeutende Gruppe der Wirtschaftsobjekte bildet.
Auch die Steuerquelle ist hier eine zweifache, insofern als bei
solchen Häusern und Wohnungen, die zur Selbstbenutzung dienen,
die Steuerquelle der Wert der Nutzung ist, bei jenen Häusern und
Wohnungen, die dem geschäftlichen Betriebe dienen, der Ertrag
dieses Betriebes die Steuerquelle bildet. In vielen Fällen, namentlich
in kleineren Städten und Dörfern, sind diese beiden Formen kaum
zu unterscheiden, insofern als die Häuser zu Wohnzwecken und
Geschäftszwecken verwendet werden. Auch die Idee der Be-
steuerung des aus der geschäftlichen Verwendung der Ubiquitäten
sich ergebenden Ertrages ist nicht konsequent durchgeführt, inso-
fern als zu landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude sowie
auch Fabriksgebäude bei der Grundsteuer, bzw. bei der Besteuerung
der gewerblichen Tätigkeit zur Steuer herangezogen werden. Aus
dem Gesagten ist zu ersehen, daß die Haussteuer theoretisch keine
systematisch durchgeführte Konzeption ist und deren Entwicklung
zur Einkommensteuer eigentlich der Rationalität am besten ent-
spräche.
Der Einkommensteuer nähert sich am vollständigsten jene Form
der Haussteuer, die wir Hauszinssteuer nennen, bei welcher
das aus der Vermietung von Häusern bzw. Wohnungen erzielte
Hauszinseinkommen die Steuerquelle bildet. Diese Form der Steuer
kann aber nur bei den wirklich vermieteten Wohnungen bzw.
Lokalitäten in Anwendung kommen. Manche Steuergesetze dehnen
aber die Hauszinssteuer auf alle jene Orte aus, wo die Vermietung
die Regel ist (mehr als die Hälfte der Gebäude vermietet ist), in
welchem Falle das Mieteinkommen bezüglich der nicht vermieteten
Wohnungen mit Hilfe der Analogie festgestellt wird. Ja in Ungarn
ist man soweit gegangen, daß man die Hauszinssteuer für einzelne
Stadtteile durchgeführt hat, da es viele Ortschaften gibt, in denen
wohl im ganzen die vermieteten Häuser in Minorität sind, dabei
aber in den entwickeltsten Stadtteilen doch die Majorität bilden.
Eine andere Form der Haussteuer ist die Hausklassensteuer, welche
nach jenen Häusern gezahlt wird, die nicht vermietet sind, also von
dem Besitzer selbst benutzt werden, in welchem Falle also die
Nutzung die Steuerauelle bildet. Diese Steuer hat einen starken
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