| 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ehrenpflicht *) eine große Last ist, was ja auf dem ganzen Gebiete
der Ehrenpflichten, so auf dem Gebiete der Selbstverwaltung zu
bemerken ist, weshalb auch deren Besetzung große Schwierigkeiten
bereitet. Das Gewicht dieser Gegengründe soll nicht geleugnet
werden, doch muß trotzdem anerkannt werden, daß die vom Militär-
dienst Befreiten einer großen Last entgehen. Die angeführten Er-
örterungen zeigen nur, daß die zweckentsprechende Durchführung
der Wehrsteuer, die Festsetzung des pekuniären Aquivalents der
Dienstlast große Schwierigkeiten bereitet. Übrigens wurden auch
andere Theorien zur Rechtfertigung der Wehrsteuer aufgestellt,
doch begegnen sich alle in dem Prinzip der Lastenausgleichung.
Man hat auch die Frage aufgeworfen, ob es sich hier um eine
Steuer — Wehrsteuer — oder eigentlich um eine Taxe — Militär-
taxe — handelt. Einzelne zählen sie zu den Beiträgen, Ferraris
nennt sie eine Spezialsteuer. Unserer Ansicht nach ist das Wesen
der Geldleistung nicht die Befreiung von einer onerosen Pflicht,
nicht ein passives Privilegium, sondern die Stellvertretung der in
Natur geleisteten Blutsteuer durch eine Geldsteuer?). Nach der
Militärorganisation der Schweiz ist der Wehrbeitrag eine Form der
Erfüllung der Wehrpflicht ®).
Von prinzipiellem Standpunkte muß Vocke recht gegeben
werden, wenn er sagt, daß die Militärlast eigentlich gleichmäßig
zwischen der ganzen Bevölkerung aufgeteilt werden müßte. Dem-
gemäß müßten dessen Nachteile nicht nur jene fühlen, die in der
Tat fähig sind, diesen Dienst zu leisten, sondern die gesamten
Militärpflichtigen, ja, nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölke-
rung. Warum sollte z. B. zu dieser Last nicht auch jene Familie
beitragen, in der überhaupt kein dienstpflichtiges Mitglied ist? Die
Ausgleichung der Nachteile würde nach Vocke am einfachsten in
der Weise geschehen, daß jeder Soldat so viel Bezahlung erhalte,
daß er nicht nur auf keinen Beitrag von Hause angewiesen wäre,
sondern seine zu Hause zurückgelassene Familie während seines
Fernbleibens in ihrem Einkommen nicht verkürzt werde. Dies würde
natürlich eine bedeutende Erhöhung des Heeresbudgets verursachen,
die aber nicht durch eine Wehrsteuer, sondern nur durch die allge-
meinen Steuereinnahmen gedeckt werden könnte.
2. Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist Jeder, der im militärpflich-
l) Ferraris hebt den hohen moralischen Charakter der Steuer hervor
(’imposta militare nel sistema delle imposte speciali (Milano 1915) S. 7.
?) Die reiche Literatur dieser Frage siehe bei Ferraris a. a. O.
920) ®) Schweizerische statistische Mitteilungen VIII. Jahrg. 6. Heft, S. 4 (Bern
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