Full text: Finanzwissenschaft

| 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Ehrenpflicht *) eine große Last ist, was ja auf dem ganzen Gebiete 
der Ehrenpflichten, so auf dem Gebiete der Selbstverwaltung zu 
bemerken ist, weshalb auch deren Besetzung große Schwierigkeiten 
bereitet. Das Gewicht dieser Gegengründe soll nicht geleugnet 
werden, doch muß trotzdem anerkannt werden, daß die vom Militär- 
dienst Befreiten einer großen Last entgehen. Die angeführten Er- 
örterungen zeigen nur, daß die zweckentsprechende Durchführung 
der Wehrsteuer, die Festsetzung des pekuniären Aquivalents der 
Dienstlast große Schwierigkeiten bereitet. Übrigens wurden auch 
andere Theorien zur Rechtfertigung der Wehrsteuer aufgestellt, 
doch begegnen sich alle in dem Prinzip der Lastenausgleichung. 
Man hat auch die Frage aufgeworfen, ob es sich hier um eine 
Steuer — Wehrsteuer — oder eigentlich um eine Taxe — Militär- 
taxe — handelt. Einzelne zählen sie zu den Beiträgen, Ferraris 
nennt sie eine Spezialsteuer. Unserer Ansicht nach ist das Wesen 
der Geldleistung nicht die Befreiung von einer onerosen Pflicht, 
nicht ein passives Privilegium, sondern die Stellvertretung der in 
Natur geleisteten Blutsteuer durch eine Geldsteuer?). Nach der 
Militärorganisation der Schweiz ist der Wehrbeitrag eine Form der 
Erfüllung der Wehrpflicht ®). 
Von prinzipiellem Standpunkte muß Vocke recht gegeben 
werden, wenn er sagt, daß die Militärlast eigentlich gleichmäßig 
zwischen der ganzen Bevölkerung aufgeteilt werden müßte. Dem- 
gemäß müßten dessen Nachteile nicht nur jene fühlen, die in der 
Tat fähig sind, diesen Dienst zu leisten, sondern die gesamten 
Militärpflichtigen, ja, nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölke- 
rung. Warum sollte z. B. zu dieser Last nicht auch jene Familie 
beitragen, in der überhaupt kein dienstpflichtiges Mitglied ist? Die 
Ausgleichung der Nachteile würde nach Vocke am einfachsten in 
der Weise geschehen, daß jeder Soldat so viel Bezahlung erhalte, 
daß er nicht nur auf keinen Beitrag von Hause angewiesen wäre, 
sondern seine zu Hause zurückgelassene Familie während seines 
Fernbleibens in ihrem Einkommen nicht verkürzt werde. Dies würde 
natürlich eine bedeutende Erhöhung des Heeresbudgets verursachen, 
die aber nicht durch eine Wehrsteuer, sondern nur durch die allge- 
meinen Steuereinnahmen gedeckt werden könnte. 
2. Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist Jeder, der im militärpflich- 
l) Ferraris hebt den hohen moralischen Charakter der Steuer hervor 
(’imposta militare nel sistema delle imposte speciali (Milano 1915) S. 7. 
?) Die reiche Literatur dieser Frage siehe bei Ferraris a. a. O. 
920) ®) Schweizerische statistische Mitteilungen VIII. Jahrg. 6. Heft, S. 4 (Bern 
518
	        
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