F, III. Abschnitt. Die Wehrsteuer.
tigen Alter steht u. zw. während der ganzen Dauer der Militärpflicht.
Die Steuerbasis ist das Einkommen oder das Vermögen des Steuer-
pflichtigen bzw. derjenigen, die für dessen Unterhalt sorgen. Die Steuer
hat also das Wesen einer ergänzenden Einkommensteuer. Der Steuer-
fuß soll progressiv steigen. Das Maß der Steuerpflicht wechselt nach
dem Alter, nach den politischen Zuständen (so im Kriege höher) usw.
Das aus der Wehrsteuer sich ergebende Einkommen soll selbst-
verständlich nicht zu irgend beliebigen Ausgaben verwendet werden,
sondern zur Deckung solcher Ausgaben, die mit dem Heereswesen
in enger Verbindung stehen, so zur Unterstützung der Familien der
im Felde Abwesenden, zur Unterstützung von Invaliden, von Familien
der Gefallenen usw.
3. Geschichtliches. Die Geschichte der Wehrsteuer be-
leuchten kurz die folgenden Daten. Weder im Mittelalter, noch
im Anfange der Neuzeit hat man die Wehrsteuer gekannt, wohl
aber finden wir deren Spuren in einzelnen Staaten des Altertums
und am Anfang des Mittelalters. Der Wehrsteuer ähnlich war im
römischen Weltreiche das aes hordearium, ferner nach den Kapi-
tularien Karls d. Gr. der Heerbann usw. Ahnlicher Natur waren
die durch die Juden, Mennoniten, Jubiter gezahlten Spezialsteuern.
Freilich sind dies bloß Analogien. Die eigentliche Wehrsteuer
konnte natürlicherweise nur mit der Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht erscheinen, also in jenem Staate, wo diese zum erstenmal
proklamiert wurde. Dies war Frankreich. In Frankreich wurde
im Jahre 1793 bzw. 1795 die allgemeine Wehrpflicht ausgesprochen
und im Jahre 1802 wurde die dieselbe ersetzende Wehrsteuer ein-
geführt; die Steuer wurde dann im Jahre 1818 abgeschafft und im
Jahre 1889 wieder eingeführt. Am weitesten zurück führt aber die
schweizerische Wehrsteuer, deren Ursprung bis ins XIV. Jahr-
hundert zurückgeführt werden kann. Aber auch hier hat dieselbe
gewiß zu den Ausnahmen gehört und hat erst in neuerer Zeit ihre
kräftigere Entwicklung genommen. In der Schweiz war sie zum
Teil Aquivalent für die Kosten der Uniform. Die Wehrsteuer hat
trotz einer mächtigen geistigen Bewegung, welche sich an das Problem
derselben knüpfte, keine allgemeine Verbreitung. Sie wurde in der
Schweiz, in Frankreich, Österreich, Ungarn, Serbien, Rumänien,
Bulgarien eingeführt. In Frankreich wurde die Steuer im Jahre 1905
abgeschafft *).
') Eine der Wehrsteuer ähnliche Leistung ist der in einigen Kantonen der
Schweiz bestehende „Feuerwehrpflichtersatz“.
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