Full text: Finanzwissenschaft

F, III. Abschnitt. Die Wehrsteuer. 
tigen Alter steht u. zw. während der ganzen Dauer der Militärpflicht. 
Die Steuerbasis ist das Einkommen oder das Vermögen des Steuer- 
pflichtigen bzw. derjenigen, die für dessen Unterhalt sorgen. Die Steuer 
hat also das Wesen einer ergänzenden Einkommensteuer. Der Steuer- 
fuß soll progressiv steigen. Das Maß der Steuerpflicht wechselt nach 
dem Alter, nach den politischen Zuständen (so im Kriege höher) usw. 
Das aus der Wehrsteuer sich ergebende Einkommen soll selbst- 
verständlich nicht zu irgend beliebigen Ausgaben verwendet werden, 
sondern zur Deckung solcher Ausgaben, die mit dem Heereswesen 
in enger Verbindung stehen, so zur Unterstützung der Familien der 
im Felde Abwesenden, zur Unterstützung von Invaliden, von Familien 
der Gefallenen usw. 
3. Geschichtliches. Die Geschichte der Wehrsteuer be- 
leuchten kurz die folgenden Daten. Weder im Mittelalter, noch 
im Anfange der Neuzeit hat man die Wehrsteuer gekannt, wohl 
aber finden wir deren Spuren in einzelnen Staaten des Altertums 
und am Anfang des Mittelalters. Der Wehrsteuer ähnlich war im 
römischen Weltreiche das aes hordearium, ferner nach den Kapi- 
tularien Karls d. Gr. der Heerbann usw. Ahnlicher Natur waren 
die durch die Juden, Mennoniten, Jubiter gezahlten Spezialsteuern. 
Freilich sind dies bloß Analogien. Die eigentliche Wehrsteuer 
konnte natürlicherweise nur mit der Einführung der allgemeinen 
Wehrpflicht erscheinen, also in jenem Staate, wo diese zum erstenmal 
proklamiert wurde. Dies war Frankreich. In Frankreich wurde 
im Jahre 1793 bzw. 1795 die allgemeine Wehrpflicht ausgesprochen 
und im Jahre 1802 wurde die dieselbe ersetzende Wehrsteuer ein- 
geführt; die Steuer wurde dann im Jahre 1818 abgeschafft und im 
Jahre 1889 wieder eingeführt. Am weitesten zurück führt aber die 
schweizerische Wehrsteuer, deren Ursprung bis ins XIV. Jahr- 
hundert zurückgeführt werden kann. Aber auch hier hat dieselbe 
gewiß zu den Ausnahmen gehört und hat erst in neuerer Zeit ihre 
kräftigere Entwicklung genommen. In der Schweiz war sie zum 
Teil Aquivalent für die Kosten der Uniform. Die Wehrsteuer hat 
trotz einer mächtigen geistigen Bewegung, welche sich an das Problem 
derselben knüpfte, keine allgemeine Verbreitung. Sie wurde in der 
Schweiz, in Frankreich, Österreich, Ungarn, Serbien, Rumänien, 
Bulgarien eingeführt. In Frankreich wurde die Steuer im Jahre 1905 
abgeschafft *). 
') Eine der Wehrsteuer ähnliche Leistung ist der in einigen Kantonen der 
Schweiz bestehende „Feuerwehrpflichtersatz“. 
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