Zweites Buch.
Die verfassungsmäßige Ordnung des Staats-
haushaltes und das Budget.
I. Abschnitt.
Das Budget.
1. Anfänge und Voraussetzungen. Sobald der Staats-
haushalt die Grenzen auch eines großen Privathaushaltes über-
schreitet, und schon wegen seines öffentlichen Charakters wird es
zur Notwendigkeit, einen vorläufigen Plan des Staatshaushaltes auf-
zustellen. Es ist höchst lehrreich, daß schon Aristoteles auf
die Wichtigkeit der Staatsvoranschläge hinweist, obwohl die Auf-
stellung solcher für Griechenland nicht nachgewiesen werden kann ').
Aristoteles sagt: Wer über die Finanzen beraten will, muß die
Einkünfte des Staates kennen, welche sie sind, und wie groß, da-
mit, wenn ein Zweig derselben fehlt, er hinzugefügt, wenn er zu
gering ist, vermehrt werde; außerdem aber alle Ausgaben des
Staates, damit, wenn eine überflüssig ist, sie aufgehoben, wenn zu
groß, vermindert werde, denn nicht allein das Vorhandene mehrend
macht reich, sondern die Ausgaben vermindernd. Mit der Ent-
faltung der finanziellen Seite des Staatslebens ist ohne einen Staats-
haushaltsplan die Ordnung, Planmäßigkeit, Voraussicht der Gestal-
tung des Staatshaushaltes nicht zu erreichen. Dieser Plan weist
im Anfang gewiß große Unvollkommenheiten, Systemlosigkeit auf,
vielleicht schleichen sich sogar Rechenfehler ein”), all das ver-
schwindet aber mit der Zeit und es entwickelt sich ein vollständiges
; Boeckh, Staatshaushalt der Athener. 3. Aufl. Berlin 1886. S, 253.
Wie die Budgets unter Peter den Großen beschaffen waren, erzählt
uns Macaulay. Selbst die Kunst des Rechnens war noch unbekannt.