Full text : Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 525
steuer in England in den höchsten Stufen auf mehr als 50 Prozent erhöht
 wurde, die Kriegsgewinnsteuer 80 Prozent betrug; die Einkommensteuer
 in den Vereinigten Staaten bis 77 Prozent. Solche Steuerfuße
 sind nur mit den kolossalen Kriegskosten zu rechtfertigen, sind
also ganz außerordentlicher Natur. Überhaupt ist es fraglich, ob hier
noch von Steuern gesprochen werden kann, oder ob wir es nicht
vielmehr schon mit einer teilweisen Konfiskation zu tun haben.
3. Deutschland. Das Deutsche Reich, das — wie wir weiter
unten sehen werden — zurzeit des Weltkrieges in seiner Finanzhoheit
 durch die Steuergewalt der Einzelstaaten noch sehr beschränkt
 war und namentlich auf dem Gebiete der direkten Steuern
als Outsider betrachtet wurde, hatte bei der Einführung von Kriegssteuern
 mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, denen andere Staaten
nicht ausgesetzt waren. Verfolgt man die diesbezüglichen Debatten
und die Reisen der Finanzminister der Bundesstaaten, so wird man
sich der schwierigen Lage der Bundesfinanzen klar. Einige gelungene
 Vorstöße auf das Gebiet der direkten Steuern sind übrigens
 trotzdem nicht ausgeblieben. Das Deutsche Reich hat in der
ersten Zeit des Krieges die Steuerkräfte geschont. Erst im Jahre 1916
trat die Notwendigkeit ein, namentlich für die Verzinsung der riesig
angewachsenen Staatsschuld durch Einführung neuer Steuern, bzw.
Erhöhung der bestehenden Steuern zu sorgen. Von der Kriegsgewinnsteuer
 abgesehen, die wir weiter unten besprechen, ist namentlich
 die Einführung der Umsatzsteuer, gewissermaßen eine allgemeine
 Verzehrungssteuer, hervorzuheben, neben einer Erhöhung der
Tabaksteuer und des Frachtenstempels, wie dessen Ausdehnung auf
Stückgüter und eines Reichszuschlages zu den Postgebühren. Was
die Umsatzsteuer betrifft, so wurde dieselbe vom gesamten Jährlichen
 Umsatz, d.h. den gesamten bezahlten Warenlieferungen durch
den Verkäufer geleistet, doch ist es nicht zu bezweifeln — sagt
Eheberg*) — daß die Steuer im größten Umfang auf den Warenkäufer
 überwälzt wurde. Im Jahre 1917 traten zu diesen Steuern
noch folgende: die Steuer auf den Personen- und Güterverkehr,
die Kohlensteuer, ein Zuschlag zur Kriegssteuer, im Jahre 1918
namentlich einmalige Mehreinkommensteuer (von Einkommen über
10000 Mark) und Vermögenssteuer (von Vermögen über 100 000 Mark),
Verkehrssteuer, Börsen- und Wechselstempelsteuer, Erhöhung der
Luxussteuern auf Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Werke der Plastik,
Malerei und Graphik, Antiquitäten, photographische Apparate, Flügel,
Klaviere, Harmonien, Billard, Handwaffen, Land- und Wasserflug-Ya
 la. 0, 8.292
            
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