G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 541
Es darf wohl der Satz aufgestellt werden, daß vollständige
Unabhängigkeit des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper kaum
durchführbar ist. Namentlich aus folgenden Ursachen: Gewisse
Aufgaben können die Selbstverwaltungskörper unserer Tage allein
nicht lösen, sie sind gezwungen die Staatshilfe in Anspruch zu nehmen.
Aber nicht bloß die Ungenügendheit der Kräfte nötigt hierzu,
sondern auch der Umstand, daß die Selbstverwaltungskörper oft
solche Aufgaben übernehmen, welche eigentlich staatliche Aufgaben
wären. Auch ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß aus
steuertechnischen Gründen die Selbstverwaltungskörper oft nicht
die Eignung besitzen, gewisse Einnahmequellen zu verwerten, wes-
halb es nötig ist, daß dieselben dem Staate überlassen werden, der
einen Teil der Einnahmen den Selbstverwaltungskörpern zuweisen
wird. Insofern ist die Unabhängigkeit des Haushaltes des Self-
governments zu beschränken. Hierzu kommt noch die Erwägung,
daß danach gestrebt werden muß, es möge der Haushalt der Lokal-
verwaltung in den Staatshaushalt entsprechend eingefügt werden,
damit er in letzterem weder Schaden, noch Hindernisse und Rei-
bungen verursache. Hierzu ist überhaupt nötig, daß der Staat das
Recht der Oberaufsicht ausübe. Dieses Aufsichtsrecht kommt
namentlich bei Einführung neuer Steuern, bei Veräußerung von
Vermögensteilen und bei Aufnahme von Anlehen zur Geltung.
Natürlich darf andererseits die Abhängigkeit des Haushaltes der
Selbstverwaltungskörper nicht so weit gehen, daß sie das Wesen
der Selbstverwaltung bedrohe und den Selbstverwaltungskörper ein-
fach zu einem staatlichen Organ umbilde.
4. Subvention und Dotation. Die Unterstützung der
Selbstverwaltungskörper von seiten des Staates kann zwei Formen
annehmen, die der Dotation oder die des Beitrages bzw. der Sub-
vention. Klarer ausgesprochen, die Beihilfe des Staates geschieht
entweder in der Weise, daß der Staat der Selbstverwaltung Ein-
nahmequellen überläßt, oder in der Weise, daß der Staat einen
Teil der Ausgaben übernimmt !). Die Dotation geschieht gewöhn-
lich in der Form, daß der Staat von einzelnen Einnahmen einen
bestimmten Teil, oder gewisse Einnahmequellen, die bisher der Staat
fruktifizierte, in Gänze der Selbstverwaltung überläßt. Dieses Vor-
gehen hat in neuerer Zeit in mehreren Ländern Anwendung ge-
') „Dotation ist die dauernde Ausstattung (des kleineren Verbandes durch
den größeren) mit gewissen Vermögensrechten oder gewissen Steuererträgen;
Subvention ist der jährliche Zuschuß von festem oder wandelbarem Betrage zur
Ergänzung der Ausgaben (überhaupt oder der für gewisse Zwecke bestimmten)
des kleineren Verbandes“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft, S. 650).
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