Full text: Finanzwissenschaft

BD 4, Buch. .V. Teil. Die Steuern. 
daß die den Exigentien des Lebens entsprechend geformten Insti- 
tutionen insolange erhalten werden, bis sie nicht von dem Strome des 
Fortschrittes weggeschwemmt werden, nicht als welke Blätter vom 
Baume des Lebens selbst abfallen, beruht das lokale Finanzwesen 
auch heute noch auf ‘der Grundlage, die das zur Regierungszeit der 
Königin Elisabeth geschaffene und durch das Gesetz vom Jahre 1835 
reformierte Armengesetz bildete. Ursprünglich war die wichtigste 
Aufgabe der Gemeinde die Armenpflege; zur Deckung der hierdurch 
verursachten Kosten wurde die Armensteuer eingeführt, welche von 
dem sichtbaren und nutzbringenden Vermögen (visible und profitable 
property) zu entrichten war; steuerpflichtig war der Besitzer oder 
Pächter; die administrative Einheit bildete das Kirchsprengel (parish). 
Der Steuerbetrag wurde mittels Repartition in der Versammlung 
der Steuerträger festgestellt; das Vermögen wurde auf Grund des 
Ertrages besteuert. Im Laufe der Zeit wurden auch andere Ge- 
meindesteuern zur Deckung anderer Aufgaben der Gemeinde aus- 
geworfen. Die wichtigeren hiervon sind die folgenden: a) high rate; 
b) general district rate; c) borough rate; d) church rate; e) water 
rate; f) lighting rate; g) sewers rate. Alle diese Steuern beruhten 
auf denselben Prinzipien wie die Armensteuer. Mit dem Anwachsen 
der Ausgaben wurden diese Steuern auch zu anderen Zwecken als 
den genannten verwendet. So wurde die Armensteuer zur Deckung 
der verschiedensten Ausgaben verwendet. Das Gemeindesteuerwesen 
wurde so kompliziert, daß schon Mohl über dessen Unsinnigkeit 
klagte und darauf hinwies, daß das herrschende System zu dem 
sonderbaren Resultate führte, daß für jede neue Verwaltungsaufgabe 
eine Spezlalsteuer eingeführt werden mußte, z. B. eine eigene Steuer 
für die Kosten der Beerdigung von am Strande gefundenen unbe- 
kannten Leichnamen (dead burial rate). Im Gefühle dieser Mängel 
des Lokalsteuersystems kam es zu mannigfachen Vorberatungen und 
Versuchen einer Reform der Gemeindesteuern. Kigentlich kann 
gesagt werden, daß, sofern sich alle Steuern auf der Basis der 
Armensteuer bewegen, die Vielfältigkeit der Steuern eine bloß 
scheinbare ist; die Armensteuer ist eine mit vielen Zuschlägen 
garnierte Hauptsteuer. Auch gilt zu bemerken, daß prinzipiell 
jegliche Steuer nur in zweiter Linie in Betracht kommt, da 
bei der Deckung der Ausgaben in erster Reihe stets das Vermögen 
der Gemeinde benutzt wird. Die neuere Umgestaltung des Ge- 
meindewesens hat auch das Finanzwesen der Gemeinden berührt. 
Die Gemeinden schöpfen auch aus Gemeindeunternehmungen Ein- 
kommen, was früher nicht gestattet war. HEine große Bedeutung 
gewinnen in der Gegenwart die staatlichen Unterstützungen („sub- 
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