BD 4, Buch. .V. Teil. Die Steuern.
daß die den Exigentien des Lebens entsprechend geformten Insti-
tutionen insolange erhalten werden, bis sie nicht von dem Strome des
Fortschrittes weggeschwemmt werden, nicht als welke Blätter vom
Baume des Lebens selbst abfallen, beruht das lokale Finanzwesen
auch heute noch auf ‘der Grundlage, die das zur Regierungszeit der
Königin Elisabeth geschaffene und durch das Gesetz vom Jahre 1835
reformierte Armengesetz bildete. Ursprünglich war die wichtigste
Aufgabe der Gemeinde die Armenpflege; zur Deckung der hierdurch
verursachten Kosten wurde die Armensteuer eingeführt, welche von
dem sichtbaren und nutzbringenden Vermögen (visible und profitable
property) zu entrichten war; steuerpflichtig war der Besitzer oder
Pächter; die administrative Einheit bildete das Kirchsprengel (parish).
Der Steuerbetrag wurde mittels Repartition in der Versammlung
der Steuerträger festgestellt; das Vermögen wurde auf Grund des
Ertrages besteuert. Im Laufe der Zeit wurden auch andere Ge-
meindesteuern zur Deckung anderer Aufgaben der Gemeinde aus-
geworfen. Die wichtigeren hiervon sind die folgenden: a) high rate;
b) general district rate; c) borough rate; d) church rate; e) water
rate; f) lighting rate; g) sewers rate. Alle diese Steuern beruhten
auf denselben Prinzipien wie die Armensteuer. Mit dem Anwachsen
der Ausgaben wurden diese Steuern auch zu anderen Zwecken als
den genannten verwendet. So wurde die Armensteuer zur Deckung
der verschiedensten Ausgaben verwendet. Das Gemeindesteuerwesen
wurde so kompliziert, daß schon Mohl über dessen Unsinnigkeit
klagte und darauf hinwies, daß das herrschende System zu dem
sonderbaren Resultate führte, daß für jede neue Verwaltungsaufgabe
eine Spezlalsteuer eingeführt werden mußte, z. B. eine eigene Steuer
für die Kosten der Beerdigung von am Strande gefundenen unbe-
kannten Leichnamen (dead burial rate). Im Gefühle dieser Mängel
des Lokalsteuersystems kam es zu mannigfachen Vorberatungen und
Versuchen einer Reform der Gemeindesteuern. Kigentlich kann
gesagt werden, daß, sofern sich alle Steuern auf der Basis der
Armensteuer bewegen, die Vielfältigkeit der Steuern eine bloß
scheinbare ist; die Armensteuer ist eine mit vielen Zuschlägen
garnierte Hauptsteuer. Auch gilt zu bemerken, daß prinzipiell
jegliche Steuer nur in zweiter Linie in Betracht kommt, da
bei der Deckung der Ausgaben in erster Reihe stets das Vermögen
der Gemeinde benutzt wird. Die neuere Umgestaltung des Ge-
meindewesens hat auch das Finanzwesen der Gemeinden berührt.
Die Gemeinden schöpfen auch aus Gemeindeunternehmungen Ein-
kommen, was früher nicht gestattet war. HEine große Bedeutung
gewinnen in der Gegenwart die staatlichen Unterstützungen („sub-
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