thumbs : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

weise die in der Lohnperiode auszuzahlenden Löhne sämtlicher
 Arbeiter, und von diesen Bruttolöhnen werden die Abzüge
 für Krankenkasse, Invalidität, Steuern abgesetzt und ergeben
 die Nettosumme der auszuzahlenden Löhne. Diese
Barsumme fordert das Lohnbüro nach Geldsorten von der
Kasse an, verteilt sie in die einzelnen Lohnbeutel oder Lohntüten
 der Arbeiter und vermerkt auch auf diesen die Bruttobeträge,
 die gesetzlichen Abzüge und den Nettolohn. Durch
maschinelle Längs- und Queraddition der Lohnlisten ist
eine weitgehende Kontrolle möglich, welche sich bei der
Lohnaufteilung, die im folgenden besprochen wird, nochmals
 wiederholt.
Die Lohnaufteilung. Unmittelbar nach der Lohnauszahlung
 beginnt die eigentliche Lohnverrechnung auf die
Selbstkosten, die uns in erster Linie interessieren. Zunächst
 müssen die Löhne geschieden werden nach direkten
Fabrikationslöhnen, welche direkt dem Auftrag belastet
werden können, und nach Unkosten- oder Hilfslöhnen.
Hierzu werden sämtliche Lohnbelege erneut in zwei Teile
sortiert und getrennt addiert. Die Summe beider Additionen
muß auf den Pfennig genau der Summe der Bruttolöhne
entsprechen, welche soeben zur Auszahlung gelangte. Diese
Kontrolle bei der Lohnaufteilung bildet die Probe auf die
Richtigkeit der Lohnauszahlung.
Die direkt anrechenbaren Löhne — man nennt sie häufig
auch mit einem etwas schiefen Ausdruck die produktiven
Löhne — werden der Fabrikation direkt belastet; die Entlastung
 erfolgt erst später durch die Nachkalkulation, wenn
die betreffenden Fabrikate fertiggestellt sind. Die Unkostenlöhne
 erfahren die gleiche Behandlung wie das Unkostenmaterial.
 Da sie nicht direkt auf Fabrikate verrechnet werden
 können, müssen sie erst die Unkostenverrechnung
durchlaufen, um durch schlüsselmäßige Aufteilung in der
Nachkalkulation wieder der Selbstkostenberechnung eingegliedert
 zu werden.
Die Lohnperiode. Hiermit schließt der Aufgabenkreis
 des Lohnbüros ab. In welchen Perioden die Lohnauszahlung
 erfolgt, hängt meist von dem örtlichen Tarifvertrag
 ab. Die Regel bilden die acht- oder vierzehntägigen

(MM
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.