Full text : Finanzwissenschaft

G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 547
Die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden sind auch heute
die Verbrauchssteuern, die im Jahre 1923 531 Millionen Frances
betrugen.
3. Preußen. In dem größeren Teile von Preußen haben die
Gemeinden teils aus dem Gemeindevermögen, teils aus selbständigen
Steuern, teils aus Zuschlägen zu den Staatssteuern Einkommen geschöpft.
 Das Gesetz vom 30. Mai 1853 gestattete die Einführung
von Gemeindesteuern durch den Beschluß der Gemeindevertretungen,
wenn das Gemeindevermögen zur Deckung der Ausgaben nicht genügte.
 Die Steuern konnten sein: a) Zuschläge zu den Staatssteuern,
nur die auf das Hauptgewerbe gelegte Steuer sollte nicht mit Zuschlägen
 belastet werden, ferner sollte bei der Einkommensteuer das
Einkommen aus dem in einer anderen Gemeinde liegenden Grundstücke
nicht belastet werden; b) selbständige, direkte und indirekte Steuern.
Die Einwilligung der Regierung sollte notwendig sein bei jenen auf
direkte Steuern gelegten Zuschlägen, welche fünfzig Prozent der
Staatssteuer überschreiten oder nicht in gleichen Steuersätzen umgelegt
 werden, bei den Zuschlägen zur Einkommenssteuer und zu
den indirekten Steuern. Indirekte Steuern können nicht ausgeworfen
 werden zu den mit dem 28. Mai 1818 eingeführten Steuern
und Zöllen, zur Branntwein-, Wein-, Tabak-, Rübenzuckersteuer,
zur Salzsteuer und zu den Stempelabgaben. Im Jahre 1867 wurde
das Recht der Gemeinde zur Einführung von selbständigen indirekten
 Steuern wieder bedeutend beschränkt. Von den selbständigen
 direkten Steuern gewann in den größeren Städten namentlich
 die Einkommensteuer an Bedeutung. Unter den indirekten
Steuern finden wir die Mahl- und Schlachtsteuer, die im Jahre 1820
eingeführt wurde, aber als Staatssteuer im Jahre 1873 verschwand.
In einzelnen Gemeinden kommt auch die Hundesteuer vor. In den
meisten deutschen Staaten waren ähnliche Systeme in Wirkung.
Auf neue Grundlage legte das Gemeindesteuerwesen das Kommunalsteuergesetz
 vom Jahre 1893. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag
vorerst darin, daß auf dem ganzen Gebiete des Staates ein einheitliches
 Steuersystem eingeführt wurde und daß dasselbe in engem
Zusammenhange stand mit der Reform des Staatssteuersystems,
demzufolge der Schwerpunkt der staatlichen Besteuerung auf die
Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer
gelegt wurde. Durch die Überlassung der Ertragssteuern gewann
das Gemeindefinanzsystem reichliche Quellen zur Bestreitung seiner
Aufgaben. Die Verwertung der Ertragssteuern kann vollständiger
geschehen und wie oben bemerkt, stehen diese Steuern in engerer
Beziehung zu den durch die Gemeinden den Bewohnern gewährten
3.4

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