z 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
staatlichen Steuern; 3. Inanspruchnahme gewisser Steuern durch
die Selbstverwaltungskörper und anderer durch den Staat; 4. Teilung
des Steuerertrages zwischen Staat und Selbstverwaltung; 5. Sub-
vention der Selbstverwaltung durch den Staat oder umgekehrt. Am
wenigsten vorteilhaft hält Seligman die erste und fünfte Methode.
Speziell für die Vereinigten Staaten hält er die Scheidung nach
Quellen für das Zweckmäßigste: der Staat soll namentlich die
direkten Steuern nehmen, das Prinzip nach der Leistungsfähigkeit
anwenden, die Selbstverwaltungskörper besonders die Gebühren
nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Doch soll auch
dieses Verfahren nicht bis ins Außerste durchgeführt worden. Den
meisten Erfolg dürfte eine Kombination der zweiten, dritten und
vierten Methode bieten.
Im Deutschen Reich hatten die direkten Steuern als Reichs-
steuern von jeher viele Freunde. Die Vielheit und Unvollkommen-
heit der direkten Steuern, sowie die große Zahl der auf ihre Finanz-
hoheit eifersüchtigen Einzelstaaten bildeten aber ein Hindernis der
Einführung der direkten Steuern. Es galt fast als unumstößliches
Prinzip, daß das Reich von den indirekten Steuern lebe, die KEinzel-
staaten von den direkten, was aber einer gesunden Entwicklung der
Finanzen hier und dort manche Hindernisse in den Weg legte.
Und dies um so mehr, als demzufolge der Bundesrat der Einführung
von direkten Steuern stets entgegen war, während die sozlaldemo-
kratische Partei die stärkere Inanspruchnahme der indirekten Steuern
verweigerte !). Der Weltkrieg schuf hier keine Wandlung und die
Eifersucht zwischen Staats- und Reichssouveränität führte zu fort-
währenden Komplikationen, das Reich mußte sich um die direkten
Steuern herumdrücken ?). Trotzdem mußten direkte Steuern —
eventuell unter dem Nämen Beiträge statt Steuern (Wehrbeitrag)
— eingeführt werden. Eine Zeitlang herrschte auch eine gewisse
Vorliebe für Zölle und indirekte Steuern und man war bestrebt,
dieselben aus wirtschaftspolitischen Gründen zu erhöhen. Trotzdem
begegnen wir schon frühe der Idee einer Reichseinkommensteuer ;
dieselbe war, wie Vocke sagt, nicht unrichtig, sondern bloß ver-
!) Im Jahre 1916 hat der Minister von Röderern in seiner Antrittsrede
hierüber Beschwerde geführt. Im Gegensatze hiermit steht eine Außerung (1916)
des bayerischen Finanzministers Breunig, der sich gegen direkte Reichssteuern
verwahrte. Auch Bredt vertritt die Ansicht, daß die direkten Steuern den
Einzelstaaten, die indirekten dem Reich gehören (Die Besteuerung‘ nach der
Leistungsfähigkeit, Leipzig 1911, S. 240). Uberdies sollen die über das KEin-
kommen hinausgehenden Einnahmen (Erbschaft und Wertzuwachs), dann das
Kapital durch Reichsverkehrssteuern herangezogen werden.
?) Im Jahre 1919 siegen dann endlich — wie wir sogleich sehen werden —
die direkten Steuern und gelangen in die Kompetenz des Reiches.
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