H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. ;
früht. Wird den direkten Steuern zu viel Raum gegönnt, so führt
der Bundesstaat mehr das Leben des Kinheitsstaates. In der
Schweiz wurde (1918) der Versuch gemacht, eine Bundessteuer ein-
zuführen, doch die Volksabstimmung (Referendum) ergab ein nega-
tives Resultat.
Die Beiträge sind mit manchen Nachteilen behaftet. Hierher
gehört, daß sofern dieselben auf ein mangelhaftes Steuersystem An-
wendung finden, dessen Nachteile sich noch stärker fühlbar machen.
Nachteil der Beiträge ist ferner, daß sie ein schwankendes Element
in den Haushalt des Einzelstaates einführen, welches dessen Un-
sicherheit erhöht und sofern die Bewilligung des Budgets der Bundes-
staaten durch besondere Organe geschieht, die Verhandlung des
einzelstaatlichen Budgets kompliziert und erschwert wird. Oft üben
die Beiträge einen schweren Druck auf den Haushalt des Einzel-
staates aus, weil sie größere Beträge in Anspruch nehmen. Freilich
darf hierbei jedoch keineswegs vergessen werden, daß die Beiträge in
der Regel zur Deckung solcher Ausgaben dienen, welche sonst den
Kinzelstaat belasten würden.
3. Dieneueste Gestaltungim Deutschen Reich. Die
Weimarer Verfassung hat das finanzielle System des Reiches von
Grund auf umgestaltet. Nun erhielt das Reich die so lang ersehnte
Verfügung über die direkten Steuern und damit die finanzielle
Hoheit. Das Reich erhielt auch selbständige Finanzverwaltung
(Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919). Die Verteilung
der Steuerhoheit zwischen Reich und Ländern wurde durch das
Landessteuergesetz vom 30. März 1920 geregelt. Danach sind die
Länder und Gemeinden berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu
erheben, soweit Reichsrecht dem nicht entgegensteht. Die Inan-
spruchnahme von Steuerquellen durch das Reich schließt die Er-
hebung gleichartiger Steuern aus. Zuschläge zu Reichssteuern sind
nur auf Grund besonderer reichsgesetzlicher Ermächtigung möglich.
Die den Ländern verbliebenen Hauptsteuern sind Steuern vom
Grundvermögen und Gewerbebetrieb. Den Gemeinden ist die Er-
hebung einer Vergnügungssteuer vorgeschrieben. Als Ersatz für
die Einkommensteuer erhalten die Länder und Gemeinden im Wege
der Überweisung gewisse Anteile an dem Ertrage der Reichssteuern.
Nach der Novelle vom 13. Juni 1923 betragen diese Anteile bei
der Einkommen- und Körperschaftssteuer 3/,, bei der Grunderwerbs-
steuer “/„, bei der Umsatzsteuer für die Länder 10, für die Ge-
meinden 15 v. H.}.
') Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen 8. 78.
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