IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 611
hin emittierten Anlehen 5 prozentige waren. Die ersten zwei Momente
haben natürlich heute keine Berechtigung mehr, der letzte hat nur
formelle Bedeutung. Korrekter ist jedenfalls die Emission zum
Parikurs. Dies ist auch die Ansicht von Adams, Leroy-Beaulieu,
Bastable und anderen ?).
5. Verwaltungsschulden und Finanzschulden. Man
unterscheidet Verwaltungsschulden und Finanzschulden,
die ersteren werden durch die Bedürfnisse einzelner Verwaltungs-
zweige verursacht, die letzteren durch die allgemeine Lage des
Staatshaushaltes. Eigentlich muß gesagt werden, daß alle Schulden
Verwaltungsbedürfnisse befriedigen sollen, höchstens die zur Deckung
des Defizits aufgenommenen Schulden könnten hiervon formell eine
Ausnahme bilden, im Grunde ist aber auch das Defizit Defizit der
Verwaltungszweige im einzelnen oder im ganzen. Charakteristischer
ist die Unterscheidung Stein’s, welcher unter Verwaltungsschulden
diejenigen versteht, die von Vertretern einzelner Verwaltungszweige
aufgenommen werden, häufig mit provisorischem Charakter, die
Finanzschulden dagegen nimmt der Staat als solcher auf, mit Ein-
willigung der Gesetzgebung und diese bilden die eigentliche Staats-
schuld. Vielleicht am zweckmäßigsten wäre zwischen Verwaltungs-
schulden und eigentlichen Staatsschulden in dem Sinne zu unter-
scheiden, als die Verwaltungsschulden im Rahmen einzelner Ver-
waltungszweige zur Deckung der speziellen Bedürfnisse aufgenommen
werden, gewöhnlich mit provisorischem Charakter, während die
Staatsschulden jene sind, die auf Grund des Staatskredits als größere
Finanzoperationen gewöhnlich mit beständigerem Charakter aufge-
nommen werden. Die eigentlichen Staatsschulden gehen vom Finanz-
minister aus, die Verwaltungsschulden von Vertretern einzelner
Ressorts, z. B. vom Domänenminister, vom Eisenbahnminister, vom
Unterrichtsminister usw.
6. Inlands- und Auslandanlehen. Eine viel umstrittene
Frage hängt mit dem Umstande zusammen, daß die Anlehen im
Inlande oder im Auslande aufgenommen werden können. In Eng-
land gab zuerst Gresham den Rat, die Schulden im Inlande auf-
zunehmen, und seitdem wurde dies die Regel. Es unterliegt kaum
einem Zweifel, daß das inländische Anlehen das natürlichere ist,
wenn der Kapitalreichtum des Inlandes genügend groß und die
Aufnahme im Inland möglich und zwar unter günstigen Bedingungen
') In England erhielt der Staat im Jahre 1797 für 100 54, im Jahre 1798
48, 1813 56, Österreich im Jahre 1818 für 100 55. Das Deutsche Reich emittierte
seine 4°%ige Schuld zu 99,0455, die 3',°% ige zu 101,10286, die 3% ige zu
86,91157 (Cohn, Finanzen des Deutschen Reiches, S. 153).
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