VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 643
die ja ganz und gar ausgeschlossen ist. Den gegen die Tilgung
angeführten Argumenten gegenüber ist hiergegen folgendes zu be-
denken. Die Tilgung kann doch die Lasten des Staates erleichtern
und eine mäßigere Inanspruchnahme der Steuerquellen ermöglichen.
Mit der Rückzahlung wird wenigstens ein Teil derjenigen, die bis-
her vom Rentengenuß lebten, gezwungen, zu einer produktiven
Tätigkeit überzugehen, wodurch der soziale Friede befördert wird,
da namentlich diese unproduktiven Rentiers die sozialen Gegen-
sätze und den Antagonismus provozieren. Doch darf nie vergessen
werden, daß der Staatskredit so sehr einen notwendigen Bestandteil
des modernen Staatshaushaltes bildet, da der Staat immer neuen
und neueren volkswirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben gegen-
übersteht, welche nur mittels des Staatskredites befriedigt werden
können, daß die Tilgung der Staatsschuld nie zugleich das gänz-
liche Erlöschen der Staatsschuld bedeuten wird.
5. Tilgungssystem. Die Tilgungsanlehen zeigen eine große
Verschiedenheit; teils sind es Schulden, die nach langer Zeit plan-
mäßig zurückzuzahlen sind, teils in einem bestimmten kürzeren Zeit-
punkt zurückzuzahlende, die sich schon sehr dem Typus der kurz-
fristigen Schulden nähern. Die in kürzerer Zeit zu einem gewissen
Termin zurückzuzahlenden Schulden haben den Vorteil, daß sie
bis zu diesem Zeitpunkte dem Staate keine Sorge und Last ver-
ursachen; dagegen haben sie den Nachteil, daß die Rückzahlung
gerade auf einen für den Staat ungünstigen Zeitpunkt fallen kann.
Natürlich kann diese Art der Rückzahlung nur bei Schulden von
geringem Betrag Anwendung finden.
Die Regel bilden die innerhalb einer längeren Reihe von Jahren
planmäßig und ratenweise zurückzuzahlenden Anlehen. Die Methode
der Rückzahlung ist die nach einem streng mathematischen Plan
festgesetzte Tilgung, die sich auf mehrere Jahrzehnte verteilt, 30 bis
70 oder 100 Jahre. Die produktiven Anlehen brauchen nach Leroy-
Beaulieu vor 75 Jahren nicht zurückgezahlt zu werden. In
Nordamerika ist die Regel, daß zwei Zeitpunkte festgesetzt werden,
ein fakultativer und ein obligatorischer; z. B. der fakultative mit
5 Jahren, der obligatorische mit 20 Jahren; diese Papiere heißen
auch deshalb die 5—20 er.
Bezüglich der Tilgungsoperation sind folgende Fälle zu unter-
scheiden: a) die obligatorische und die freie Tilgung. Unter
jener ist die nach einem bestimmten Plan zu vollziehende und daher
obligatorische Tilgung zu verstehen, die freie Tilgung ist jene, die
den Gläubigern nicht zugesagt, also vertragsmäßig nicht festgesetzt
ist, welche aber der Staat dann durchführt, wenn dies die Über-
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