67 x 5. Buch. Der Staatskredit.
schüsse des Staatshaushaltes gestatten. In neuerer Zeit findet die
Idee der freien Tilgung mehr Anklang, da die obligatorische dem
Staat oft Schwierigkeiten verursacht. b) Die obligatorische Tilgung
ist eine budgetmäßige oder fondmäßige. Unter budget-
mäßiger Tilgung verstehen wir jene, wo der Finanzminister ver-
pflichtet wird, alljährlich in das Budget eine gewisse Summe für
die Tilgung einzustellen, wie dies in England (1875) mit der Schaffung
des New sinking found geschah; unter fondmäßiger Tilgung ver-
stehen wir jene, welche mit Hilfe eines direkt zu diesem Zwecke
geschaffenen und alimentierten Fonds geschieht. Solche Fonds
haben fast in allen Staaten existiert. c) Wir unterscheiden ferner
zwischen der wirklichen und scheinbaren Tilgung. Kine
wirkliche, reelle ist die Tilgung, wenn sie aus Budgetüberschüssen
oder aus hierzu geschaffenen Fonds geschieht; scheinbar dagegen
ist die Tilgung, wenn der Staat zur Tilgung der einen Schuld eine
neue aufnehmen oder Vermögensbestandteile veräußern muß;
scheinbar ist diese Tilgung, denn in dem einen Falle nehmen wohl
die Schulden um die getilgte Summe ab, werden aber wieder um
den Betrag der neu aufgenommenen Schuld vermehrt; im anderen
Falle nimmt das Aktivum des Staates um ebensoviel ab, als das
Passivum. d) Die Tilgung nennen wir eine offene, wenn für die-
selbe direkte Verfügungen getroffen werden, latente, wenn sie
Begleiterscheinung anderer Verfügungen ist; so ist die Tilgung
Jatent bei den Leibrenten, den an Zeit gebundenen englischen
Annuities, und latent können wir auch die Tilgung nennen,
wenn sie die Folge von Konversionen oder der Entwertung des „
Geldes usw. ist. Latent ist auch die Tilgung im Falle der Ver-
nichtung von Staatspapieren infolge von Elementarschäden, die
relative Abnahme der Last im Verhältnis zum Steigen des Volks-
reichtums usw.
Dagegen entspricht es natürlich nicht dem Begriffe der Tilgung,
wenn der Staat in Notlagen seine Schuld löscht bzw. deren Rück-
zahlung einstellt, „finanzieller Staatsbankrott“ *). Erwähnung verdient
hier auch der mehrmals aufgetauchte Vorschlag (Ricardo u. a.),
wonach es am zweckmäßigsten wäre, die Staatsschuld unter die
einzelnen Staatsbürger zu verteilen, was freilich bei großer Staats-
schuld ganz unmöglich wäre, wahrscheinlich aber zu einer höchst
ungleichen und ungerechten Verteilung führen würde.
6. Tilgung und Besteuerung. Ob es zweckmäßig ist im
1!) Interessant ist eine Äußerung des Kaisers Franz I. über den Staats-
bankrott, in dem er nur eine eigentümliche Art der Besteuerung sieht (siehe
Tagebücher des Baron Kübeck).
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