Full text: Finanzwissenschaft

67 x 5. Buch. Der Staatskredit. 
schüsse des Staatshaushaltes gestatten. In neuerer Zeit findet die 
Idee der freien Tilgung mehr Anklang, da die obligatorische dem 
Staat oft Schwierigkeiten verursacht. b) Die obligatorische Tilgung 
ist eine budgetmäßige oder fondmäßige. Unter budget- 
mäßiger Tilgung verstehen wir jene, wo der Finanzminister ver- 
pflichtet wird, alljährlich in das Budget eine gewisse Summe für 
die Tilgung einzustellen, wie dies in England (1875) mit der Schaffung 
des New sinking found geschah; unter fondmäßiger Tilgung ver- 
stehen wir jene, welche mit Hilfe eines direkt zu diesem Zwecke 
geschaffenen und alimentierten Fonds geschieht. Solche Fonds 
haben fast in allen Staaten existiert. c) Wir unterscheiden ferner 
zwischen der wirklichen und scheinbaren Tilgung. Kine 
wirkliche, reelle ist die Tilgung, wenn sie aus Budgetüberschüssen 
oder aus hierzu geschaffenen Fonds geschieht; scheinbar dagegen 
ist die Tilgung, wenn der Staat zur Tilgung der einen Schuld eine 
neue aufnehmen oder Vermögensbestandteile veräußern muß; 
scheinbar ist diese Tilgung, denn in dem einen Falle nehmen wohl 
die Schulden um die getilgte Summe ab, werden aber wieder um 
den Betrag der neu aufgenommenen Schuld vermehrt; im anderen 
Falle nimmt das Aktivum des Staates um ebensoviel ab, als das 
Passivum. d) Die Tilgung nennen wir eine offene, wenn für die- 
selbe direkte Verfügungen getroffen werden, latente, wenn sie 
Begleiterscheinung anderer Verfügungen ist; so ist die Tilgung 
Jatent bei den Leibrenten, den an Zeit gebundenen englischen 
Annuities, und latent können wir auch die Tilgung nennen, 
wenn sie die Folge von Konversionen oder der Entwertung des „ 
Geldes usw. ist. Latent ist auch die Tilgung im Falle der Ver- 
nichtung von Staatspapieren infolge von Elementarschäden, die 
relative Abnahme der Last im Verhältnis zum Steigen des Volks- 
reichtums usw. 
Dagegen entspricht es natürlich nicht dem Begriffe der Tilgung, 
wenn der Staat in Notlagen seine Schuld löscht bzw. deren Rück- 
zahlung einstellt, „finanzieller Staatsbankrott“ *). Erwähnung verdient 
hier auch der mehrmals aufgetauchte Vorschlag (Ricardo u. a.), 
wonach es am zweckmäßigsten wäre, die Staatsschuld unter die 
einzelnen Staatsbürger zu verteilen, was freilich bei großer Staats- 
schuld ganz unmöglich wäre, wahrscheinlich aber zu einer höchst 
ungleichen und ungerechten Verteilung führen würde. 
6. Tilgung und Besteuerung. Ob es zweckmäßig ist im 
1!) Interessant ist eine Äußerung des Kaisers Franz I. über den Staats- 
bankrott, in dem er nur eine eigentümliche Art der Besteuerung sieht (siehe 
Tagebücher des Baron Kübeck). 
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