Full text: Finanzwissenschaft

SE 5 Buch. Der Staatskredit. 
ausgestattete Anlehen aufgenommen werden, welche nach 50 Jahren 
erlöschen. Bei den Heimfallsanlehen wird der Zinsfuß derart {fest- 
gesetzt, daß derselbe eine Tilgungsquote enthält, mit deren Hilfe 
das Anlehen in der genannten Zeit amortisiert wird. Bei den 
Heimfallsschulden ist eine Zinsenreduktion ausgeschlossen. Näher 
betrachtet ist freilich auch diese Form kaum etwas anderes als das 
bisherige tilgungsmäßige Anlehen. Wesentlich ist hierbei nur die 
Betonung der Notwendigkeit der Tilgung. Die Aufgabe der Kon- 
version wäre es, die bestehenden Schulden in Zukunft in Anlehen 
mit Heimfallsrecht umzuwandeln. 
Eine eigentümliche Art der Tilgung bilden die schon erwähnten 
Lotterieanlehen. Das Wesen derselben besteht darin, daß -die 
Schuld getilgt wird, jedoch in der Weise, daß bei den von Zeit zu 
Zeit stattfindenden Ziehungen durch das Los jene Schuldtitres 
bezeichnet werden, welche zur Rückzahlung kommen. Die Lotterie- 
anlehen sind zweifacher Art: a) Anlehen, bei welchen durch das 
Los nur der Zeitpunkt der Rückzahlung bestimmt wird. In diesem 
Falle bietet die Verlosung nur den Vorteil, daß die Schuldsumme 
eventuell früher zurückgezahlt wird. b) Anlehen, bei denen ein Teil 
des Kapitals, oder ein Teil der Zinsen bzw. die gesamten Zinsen 
dazu verwendet werden, daß durch Versprechung von Gewinsten 
die Kauflust angefacht werde. Von diesen Arten der Anlehen ist 
jene noch am wenigsten einwendbar, bei welchen die Gläubiger das 
Kapital und den größern Teil der Zinsen erhalten und nur ein 
geringer Teil der Zinsen zu Gewinsten verwendet wird. Für 
solche Anlehen wird sich eine große Kauflust zeigen, was ja für 
den Staat vorteilhaft ist, ohne daß durch den Verlust des Kapitals 
und der Zinsen leichtsinnige wirtschaftliche Neigungen befördert 
werden. Da bei reiferen Völkern im Falle größerer Anlagen nur 
wenige geneigt sind die Zinsen, ja eventuell das Kapital zu riskieren, 
so finden dort die Lotterieanlehen nur ein geringes Terrain. Ja in 
einzelnen Staaten, wie Frankreich und England, wo die übliche 
Rentenschuld die Anwendung der Verlosung ausschließt, ist diese 
Art des Staatskredites unbekannt. Das Lotterieanlehen erfordert 
vom Staat kein größeres Opfer, da der Staat nur jenen Betrag der 
Verlosung widmet, der sonst an Kapital und Zinsen auszubezahlen 
wäre. Die Lotterieanlehen setzen genaue auf der Wahrscheinlich- 
keitsrechnung beruhende Verlosungspläne voraus, welche auch der 
Gläubiger kennen muß und welche deshalb wenigstens in großen 
Zügen auf den Schuldverschreibungsbogen mitgeteilt werden. Die 
Lose werden gewöhnlich in zwei Gruppen geteilt: Serien und Zahlen. 
Bei der Verlosung werden erst gewisse Serien gezogen, dann werden, 
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