SE 5 Buch. Der Staatskredit.
ausgestattete Anlehen aufgenommen werden, welche nach 50 Jahren
erlöschen. Bei den Heimfallsanlehen wird der Zinsfuß derart {fest-
gesetzt, daß derselbe eine Tilgungsquote enthält, mit deren Hilfe
das Anlehen in der genannten Zeit amortisiert wird. Bei den
Heimfallsschulden ist eine Zinsenreduktion ausgeschlossen. Näher
betrachtet ist freilich auch diese Form kaum etwas anderes als das
bisherige tilgungsmäßige Anlehen. Wesentlich ist hierbei nur die
Betonung der Notwendigkeit der Tilgung. Die Aufgabe der Kon-
version wäre es, die bestehenden Schulden in Zukunft in Anlehen
mit Heimfallsrecht umzuwandeln.
Eine eigentümliche Art der Tilgung bilden die schon erwähnten
Lotterieanlehen. Das Wesen derselben besteht darin, daß -die
Schuld getilgt wird, jedoch in der Weise, daß bei den von Zeit zu
Zeit stattfindenden Ziehungen durch das Los jene Schuldtitres
bezeichnet werden, welche zur Rückzahlung kommen. Die Lotterie-
anlehen sind zweifacher Art: a) Anlehen, bei welchen durch das
Los nur der Zeitpunkt der Rückzahlung bestimmt wird. In diesem
Falle bietet die Verlosung nur den Vorteil, daß die Schuldsumme
eventuell früher zurückgezahlt wird. b) Anlehen, bei denen ein Teil
des Kapitals, oder ein Teil der Zinsen bzw. die gesamten Zinsen
dazu verwendet werden, daß durch Versprechung von Gewinsten
die Kauflust angefacht werde. Von diesen Arten der Anlehen ist
jene noch am wenigsten einwendbar, bei welchen die Gläubiger das
Kapital und den größern Teil der Zinsen erhalten und nur ein
geringer Teil der Zinsen zu Gewinsten verwendet wird. Für
solche Anlehen wird sich eine große Kauflust zeigen, was ja für
den Staat vorteilhaft ist, ohne daß durch den Verlust des Kapitals
und der Zinsen leichtsinnige wirtschaftliche Neigungen befördert
werden. Da bei reiferen Völkern im Falle größerer Anlagen nur
wenige geneigt sind die Zinsen, ja eventuell das Kapital zu riskieren,
so finden dort die Lotterieanlehen nur ein geringes Terrain. Ja in
einzelnen Staaten, wie Frankreich und England, wo die übliche
Rentenschuld die Anwendung der Verlosung ausschließt, ist diese
Art des Staatskredites unbekannt. Das Lotterieanlehen erfordert
vom Staat kein größeres Opfer, da der Staat nur jenen Betrag der
Verlosung widmet, der sonst an Kapital und Zinsen auszubezahlen
wäre. Die Lotterieanlehen setzen genaue auf der Wahrscheinlich-
keitsrechnung beruhende Verlosungspläne voraus, welche auch der
Gläubiger kennen muß und welche deshalb wenigstens in großen
Zügen auf den Schuldverschreibungsbogen mitgeteilt werden. Die
Lose werden gewöhnlich in zwei Gruppen geteilt: Serien und Zahlen.
Bei der Verlosung werden erst gewisse Serien gezogen, dann werden,
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