VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 649
Die ältesten Tilgungsfonds waren nach Sieveking!) in Ve-
nedig und ganz besonders in Genua eingerichtet. Dort behielt
nämlich der Staat selbst einen Teil des Anlehens und wurde so Teil-
haber an den Zinsen, aus welchen er neue „loca“ kaufte, so daß diese
„Cauda“ bestimmt waren, die ganze Schuld mit der Zeit auf-
zuzehren. Wegen des Prinzips der Zinseszinsen wurden die Tilgungs-
fonds „molteplice“ genannt.
In Frankreich beginnt die regelmäßige Schuldentilgung im
Jahre 1816 mit der Errichtung der Caisse d’amortissement. Das
System entsprach dem englischen. Der Fonds wurde jährlich mit
40 Millionen alimentiert, hierzu 88 Millionen aus dem Verkauf der
Staatsforste. Im Anfang operierte die Institution gut und im Jahre
1825 war bereits ein Fünftel der Rente im Besitz des Fonds. Aber
auch hier begann man den Fonds zu anderen Zwecken zu ver-
wenden und nach dem Jahre 1848 existiert er nur mehr dem
Namen nach. Da er große Kosten verursachte, wurde er aufge-
hoben. Zu verschiedenen Malen, so 1859 und 1870, machte man
neuere Versuche zur Tilgung, aber der deutsch-französische Krieg
setzte dem ein Ende und nach dem Kriege wurde das Prinzip der
freien Tilgung befolgt. Im Jahre 1878 führt Frankreich die
3 prozentige amortissable ein. Diese Schuld bildete aber mindestens
den fünften Teil der Rentenschuld. Die Tilgung Frankreichs ist
im ganzen eine ungenügende *). Die finanzielle Sanierungsaktion der
Nachkriegszeit veranlaßte Poincare (1926) den Tilgungsfonds
wieder ins Leben zu rufen, denselben mit entsprechenden Einnahmen
zu dotieren, ja den Tilgungsfonds in die Verfassung aufzunehmen,
damit derselbe nicht durch die Launen wechselnder Majoritäten
gefährdet werde. Auch in Preußen akzeptierte man (1820) das
englische Tilgungssystem und hier zeigte dasselbe gute Früchte.
Der konsequenten Tilgung war es zu danken, daß von 1820— 68,
also während 48 Jahren, die Schuld bloß um 64 Millionen Taler
anwuchs. Ja in Preußen trat sogar der Fall ein, daß infolge der
Höhe der jährlichen Tilgungsquote die Tilgung angegriffen wurde.
Im Jahre 1869, bei Gelegenheit der Konsolidation der preußischen
8 Genueser Finanzwesen (Freiburg 1898, S. 137). |
Im Jahre 1900 wird für die Tilgung Stellung genommen, doch wird
diese Verfügung im Jahre 1902 wieder mit einstimmigem Beschluß und ohne
Debatte aufgehoben. „L’amortissement par annuites terminables, comme toute
autre methode d’amortissement, suppose des excedants budgetaires et, par suite,
la volonte de cre@r le simpöts n6cessaires pour amortir. En l’absence d’excedants
et de volonte d’en obtenir, l’amortissement n’a plus de raison d’&tre (Jeze, Le
remboursement de la dette publique en France de 1875 & 1914, Revue de science
et de legislation financieres 1927 I, S. 90).