VIII. Abschnitt. Die Verwaltung der Staatsschuld. A
Ganz eigentümlicher Art ist die Verwaltung der Staatsschuld,
wie sie sich in England entwickelt hat, wo die Bank von England
mit den hiermit verbundenen Agenden betraut ist. Die Tätigkeit
der Bank hinsichtlich der Staatsschuld ist folgende !): Was vorerst
die schwebende Schuld betrifft, so ist die Bank bevollmächtigt, auf
Grund der mit Bewilligung des Parlaments emittierten Treasury
Bills, Exchequer Bills usw. dem Staate Kredit einzuräumen, sowie
überhaupt Vorschüsse zur Ausgleichung der zwischen Einnahmen
und Ausgaben sich ergebenden Differenzen. Was die stehende Staats-
schuld betrifft, so geschieht die Einzahlung bei der Bank; jeder,
der auf ein Anlehen unterschreibt, erhält bei der Bank ein Konto.
Das Hauptbuch enthält in alphabetischer Ordnung die Namen der
Staatsgläubiger. Auch die Übertragung der Staatstitres geht in
den Büchern der Bank vor sich. Bei der Anweisung der Divi-
denden ist das Vorgehen folgendes: vorerst werden die Dividend-
Books ausgestellt, in welchen jeder Gläubiger und seine Forderung
verzeichnet steht; auf Grund der Dividend-Books werden die An-
weisungen (Dividend- Warrants) ausgestellt. Jeder Zinsberechtigte
nimmt den für ihn ausgestellten Warrant entgegen und unterschreibt
denselben, worauf das Dividend-Pay-Office denselben einlöst. Die
ausgezahlten Warrants werden im Cheque-Office eingezeichnet und
auf Grund dieser Einzeichnungen kann die Summe der ausgezahlten
Warrants berechnet werden. Der Staatsgläubiger kommt, wie hier-
aus ersichtlich, mit den Finanzorganen in gar keine Berührung. Die
nicht aufgenommenen Zinsen werden nach zehn Jahren auf das
Konto des National Debt Commissioner eingetragen, können aber zu
jeder Zeit in Anspruch genommen werden. Für die Verwaltung
der Staatsschuld erhält die Bank nach den ersten 600 Millionen
300 Pfund für jede Million, darüber hinaus für jede Million
150 Pfund.
2. Staatsschuldenbuch. Kin eigentümliches System der
Staatsschuldenverwaltung ist das Staatsschuldenbuch. Die
grundlegende Idee stammt aus England, obwohl dort eigentlich ein
selbständiges Staatsschuldenbuch nicht existiert. Der Staat über-
gab die Verwaltung der Staatsschuld der Bank, in deren Büchern
jeder Gläubiger des Staates eingeschrieben ist. Die Schuld ist
also wesentlich Buchschuld. Der Gläubiger erhielt früher über-
haupt keine Schuldverschreibung, erst seit 1863 werden solche aus-
gegeben. Doch wird die Ausstellung dieser Schuldscheine selten
in Anspruch genommen und Vermögensübertragungen werden unter
') Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzver-
waltung des Staates, Wien 1885.
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