IX. Abschnitt. Das internationale Staatsschuldenwesen. 6/7
namentlich die mächtigen, sich auch für die Rechte der Staats-
bürger, obwohl diese Rechte nur Privatrechte sind, den Schuldner-
staaten gegenüber einsetzten und ihre staatliche Macht in diesem
Sinne verwenden. Es geschieht dies namentlich in der Weise, daß
der Schuldnerstaat es sich gefallen lassen muß, daß seine Finanzen
einer Kontrolle unterworfen und gewisse Einnahmequellen für die
ausländischen Gläubiger zur Verfügung gestellt werden.
2. Kontrolle der verschuldeten Staaten. Am wirk-
samsten geschah dies gegenüber Agypten. Schon im Jahre 1880
wurde ausgesprochen, daß die Einnahmen gewisser Provinzen und
Verwaltungszweige der internationalen Schuldenkasse einzuliefern
sind und daß die betreffenden Beamten sich nur mit den Quittungen
dieser Kasse entlasten können. Die Delegierten wurden direkt
durch die Großmächte ernannt und diese hatten das Recht, selbst
vor dem Gericht gegen die Regierung aufzutreten. Natürlich die
höchste, Garantie bestand darin, daß England Ägypten okkupiert
hatte. Ahnlich war die im Interesse der auswärtigen Gläubiger ge-
schaffene Organisation in der Türkei. Hier wurden aber die
Delegierten nicht durch die Mächte ernannt, was ihre Autorität
minderte. Noch schwächer war die Kontrolle in Serbien. Dort
bestand die Monopolverwaltung aus sechs Mitgliedern, doch waren
von denselben nur zwei Ausländer. In Griechenland bestand das
Kontrollkomitee aus sechs Mitgliedern, die durch die Großmächte
ernannt wurden. Dieses Komitee verwaltete jene Staatseinnahmen,
welche für die Staatsschuld zur Verfügung gestellt wurden. Die
Einhebung der Einkünfte wurde einer in Athen residierenden Ge-
sellschaft anvertraut, welche unter der Kontrolle der internationalen
Kommission stand. Die gesamten Einkünfte waren wenigstens ein-
mal wöchentlich bei der Kasse der Kontrollkommission einzuzahlen.
Jeder Beamte, der rechtswidrig über die für Rechnung der Kom-
mission übernommenen Gelder verfügte, wurde wie ein Unterschleifer
von öffentlichen Geldern bestraft. Die Mitglieder der Kommission
hatten das Recht, die Verwaltung der verpfändeten Einnahmequellen
zu prüfen und die Vorweisung aller Geschäftsbücher, Rechnungen
zu fordern.
Zu einem geradezu das staatliche Selbstbewußtsein verletzenden
System wurden diese Kontrollmaßregeln nach dem Weltkriege
durch die Entente den unterlegenen Mittelmächten gegenüber aus-
gebildet. Bisher wurden, wie aus den angeführten Beispielen er-
sichtlich, diese Maßregeln gegenüber solchen Staaten angewendet,
die auf einer tieferen Entwicklungsstufe standen, politisch, wirt-
schaftlich, kulturell, ethisch, bei denen die rechtlichen und wirt-
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 4°
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