GG 5. Buch. Der Staatskredit.
schaftlichen Begriffe noch höchst schwankend waren. „Jetzt aber
wurden diese Maßregeln Staaten gegenüber angewendet, die auf
einer hohen, auf der gleichen Entwicklungsstufe stehen, wie die
Ententestaaten, ja auf einer höheren, wie eine Gruppe derselben.
Diesen gegenüber hätte es nicht gestattet sein dürfen, Maßregeln
anzuwenden, die höchstens gegenüber rohen Sklavenvölkern statt-
haft sind. Die finanziellen Hoheitsrechte dieser Staaten, nament-
lich Deutschlands, Österreichs, Ungarns, wurden wesentlich be-
schränkt, eine Maschinerie von Kontrollapparaten, Komitees usw.
wurde aufgestellt mit einem Generalkommissar (Agent der Repa-
rationszahlungen) an der Spitze *), gewisse Einnahmequellen, staat-
liche Unternehmungen (Reichsbahn) wurden gebunden, insgesamt
Maßregeln, die das staatliche Leben selbst auf dem finanziellen
fernliegenden Gebieten von fremdem Willen abhängig machte, ins-
besondere aber das wirtschaftliche Leben beengt und erschwert *),
von der ungünstigen Rückwirkung auf die Weltwirtschaft ganz
abgesehen.
3. Nachkriegszeit. Der Weltkrieg hat als Erbschaft eine
Reihe von internationalen Schuldverbindlichkeiten hinterlassen, die
zum Teil durch entsprechende Schuldenabkommen bereits geregelt
sind oder noch ihrer Regelung harren. Hierher gehören namentlich
als wichtigste: 1. Die Schuldverbindlichkeiten der Ententestaaten
unter sich. 2. Die gegenseitigen Privatforderungen der Staats-
bürger der am Krieg beteiligten Staaten ?). 3. Die Staatsschulden
der aufgeteilten österreichisch-ungarischen Monarchie. Namentlich
die Forderungen der Vereinigten Staaten von Nordamerika ihren
Verbündeten gegenüber bilden ein wichtiges, in die volkswirtschaft-
lichen Verhältnisse der Welt tief eingreifendes Problem. Der
Wunsch und die Hoffnung der Schuldner ging dahin, daß Amerika
einfach auf die Rückzahlung Verzicht leiste, was aber Amerika
aus vielen triftigen Gründen ablehnte. In den seither abgeschlossenen
Abkommen sind im allgemeinen billige Bedingungen gestellt worden.
i!) Einige Milderung bietet es, wenn die betreffenden ausländischen Per-
sönlichkeiten mit Schonung und Einsicht vorgehen.
2) Von der reichen Literatur erwähnen wir nur Moulton, The reparation
plan (New York 1924), Schanz, Die Reparationszahlungen Deutschlands auf
aid N Londoner Protokolls vom 16. August 1924 (Finanzarchiv_ 1925, IL;
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