6b 5. Buch. Der Staatskredit.
die Unterlassung der Tilgung ein schweres Versäumnis bildet. Beim
Kommunalkredit empfieht auch der Umstand die Tilgung, daß die
Kommunalschulden der Natur der Sache nach auf kürzere Zeit
aufgenommen werden müssen. Dementsprechend empfiehlt es sich
für einen Tilgungsfonds zu sorgen. Andererseits kommt die Kon-
version seltener in Frage. Auch darin zeigt sich ein Unterschied
zwischen Staats- und Kommunalschuld, daß, nachdem der Kommunal-
kredit hauptsächlich für kulturelle Interessen beansprucht wird,
dessen Notwendigkeit vorhergesehen werden, dessen Befriedigung
verschoben werden kann; im Staatsleben wird der Kredit häufig
für unvorhergesehene und unaufschiebbare Bedürfnisse in Anspruch
genommen, z. B. für Kriegführung. Vom Standpunkte der Gläubiger
ist eine wichtige juristische Eigenschaft der Kommunalschuld, daß
im Falle des Unterbleibens der Zahlung Zwangsmaßregeln zur Ver-
fügung stehen, dagegen gegenüber souveränen Staaten solche keine
Anwendung finden können. Auch bezüglich der schwebenden
Schuld zeigt sich der Unterschied, daß dieselbe im Staatshaushalt
fast unvermeidlich, dagegen im Kommunalhaushalt in der Regel
Folge unordentlicher Verwaltung ist.
In den meisten Staaten ist zur Aufnahme von Kommunal-
schulden die Genehmigung der Staatsverwaltung nötig. In Frank-
reich ist zur Aufnahme von Schulden, deren Betrag eine Million
Frank übersteigt, die Bewilligung der Gesetzgebung nötig.
Die drückende Verschuldung und der ungünstige Stand der
Zahlungsbilanz hat nach dem Weltkriege in mehreren Staaten zu
der Maßregel geführt, daß ausländische Anlehen öffentlicher Körper-
schaften, ja selbst der Aktiengesellschaften nur mit Kinwilligung
der Regierung und nur zu produktiven Zwecken aufgenommen werden
durften.
Am 31. März 1913 betrugen die Schulden:
Berlins 476,2 Millionen Mark, pro Kopf 235,0 Mark
sämtlicher preußischer
Städte 4842,77 6
Landgemeinden mit mehr
als 10000 Einw. 31267, A 59
Von den Schulden der Stadt Berlin entfielen (1910):
auf Gasanstalten 73,3 Millionen Mark
„: Wasserwerke 52,2 z 7
„ ‚Kanalisation 112,4 ” “5
„...Markthallen 22,9 7 X
In New York wurde der Vermehrung der Schulden eine
Grenze gesetzt, indem ein Gesetz vom Jahre 1885 verfügt, daß die
Schuld 10 Prozent des gesamten Grundwertes nicht übersteigen
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