Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand, 27 
3) Alle Tarife besonders auch die für gewisse Inter 
essenten auf Grund besonderer Verträge gewährten, 
sind zu publiciren. Für den Güterverkehr soll auf 
jeder Station ein Buch, welches alle im Verkehr der 
selben geltenden Tarife, unter Beisatz der Entfernungen, 
enthält, während der Geschäftsstunden zur kostenfreien 
Einsicht für Jedermann ausliegen ; und für den Per 
sonenverkehr sollen in der Billetexpedition gedruckte 
oder geschriebene Listen von den Preisen aller dort 
ausgegebenen Billets an einer in die Augen fallenden 
Stelle aushäugen. 
4) Die Eisenbahncommission ist berechtigt, auf Antrag 
eines Interessenten von einer Eisenbahn zu fordern, 
dass sie in dem unter Nr. 3 erwähnten Buche anführt 
wie viel von jedem Tarifsatz für die eigentliche Be 
förderung und wie viel für andere Leistungen gerechnet 
ist, wobei die Natur und das Detail der letzteren an 
gegeben werden muss. 
5) Sie ist endlich berechtigt, wo die Stations- etc. Kosten, 
terminals^ nicht durch Parlamentsact festgesetzt sind, 
im Streitlall über deren Höhe zu entscheiden, zu be 
stimmen, was als eine billige Vergütung, reasonable 
, für An- und Abfuhr nach und von der Eisenbahn, 
Laden und Entladen etc. zu zahlen ist. 
Ein Rückblick auf die angeführten Vorschriften zeigt 
den wichtigsten Punkten einen Mangel an Detaillirung 
lind Bestimmtheit, welcher dem mit Entscheidung des ein- 
ze neu b alles beauftragten Ermessen einen weiten Spielraum 
^asst, und um die praktische Bedeutung der ersteren zu er- 
wT'T^^ desshalb auf die Auslegung zurückgegangen Auslegung 
ihnen in den vorgekommenen Streit- undAnwen- 
en gegeben ist. Diese unterliegen, wie schon er- 
^ Cognition der Eisenbahncomniissioii und Schriften. 
101 en voilier zur üompetenz bestimmter ordentlicher 
eiicitshöle. der Courts of Common Pleas in England und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.