50 — 2.Buch. Die verfassungsmäß ge Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget..
Schaffung des Budgetgesetzes fordert, so kann, auch wenn dieser
Akt der Gesetzgebung mehr den Charakter einer Verwaltungstätig-
keit besitzt, der Staatshaushaltsplan ohne Budgetgesetz nicht geführt
werden. Ja, es ließe sich vielleicht behaupten, daß, sofern die Ver-
fassung ein Budgetgesetz fordert, trotzdem es sich hier um einen
Akt der Verwaltung handelt, die unumgängliche Notwendigkeit des-
selben in ein noch schärferes Licht gestellt ist. Es ist ja über-
flüssig daran zu erinnern, daß die Berufung der Parlamente histo-
risch mit der Aufgabe zusammenhängt, die Staatswirtschaft auf
gesunde Basis zu stellen und der Verschwendung mit den Pfennigen
des Volkes Einhalt zu tun ').
Stein will die Schwierigkeiten dadurch beseitigen, daß er das
Budget in zwei Teile zu teilen vorschlägt, entsprechend dem Um-
stande, daß das Budget aus zwei wesentlich verschiedenen Elementen
besteht. KEinerseits enthält das Budget solche Einnahmen und Aus-
gaben, welche auf früheren Gesetzen beruhen und welche, insolange
diese Gesetze nicht aufgehoben werden, ins Budget unbedingt auf-
zunehmen sind. Diese Einnahmen und Ausgaben bilden nach
Stein das Staatsbudget und dieses kann nicht verweigert werden.
Außerdem enthält jedes Budget Einnahmen und Ausgaben, welche
nicht auf früheren Gesetzen beruhen, sondern welche den Kon-
zeptionen der am Ruder befindlichen Regierung dienen und aus
ihrer Initiative entspringen. Diese bilden das Regierungsbudget
und das Mißtrauen des Parlaments kann nur gegenüber diesem
Regierungsbudget zur Geltung kommen. Gewiß ist vom Standpunkt
der parlamentarischen Regierung auch dieses Mißtrauensvotum voll-
kommen genügend, um den Rücktritt des Ministeriums zu er-
zwingen, denn gewiß wird jedes verfassungstreue Ministerium dieser
Aufforderung entsprechen, während ein weniger verfassungstreues
Ministerium auch bei vollständiger Verweigerung des Budgets nicht
die parlamentarischen Konsequenzen zu ziehen geneigt sein wird.
Freilich kann nicht übersehen werden, daß auch die auf das
Regierungsbudget beschränkte Verweigerung, wenn sie ihr Ziel
nicht erreicht, ähnliche Wirren nach sich zieht, wie die Ver-
weigerung des ganzen Budgets.
Die Verfassungsverletzung, welche in einem solchen Falle die
!) Wir müssen uns auf das Gesagte beschränken und auf die ausgedehnte
Literatur hinweisen, die sich an diese Frage und die Laband’sche Theorie
knüpft und an der unter andern Hänel, Jellinek, Mayer, Arndt,
Schulze, Seligman, Fischer, Rümelin, Seidler teilnahmen. Nament-
lich Hänel widmet eine erschöpfende Untersuchung der Laband’schen Theorie
und weist deren Unrichtigkeit nach, in vielem in Übereinstimmung mit obigen
Auseinandersetzungen, die ursprünglich in einem früheren Zeitpunkt erschienen.