6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
Augen zu verlieren; 7. er muß ein guter Haushalter sein; 8. er
uß eine große Erkenntnis haben; 9. er muß alle Okonomien des
Staates verstehen; 10. er muß gelehrt sein, ob er die Gelehrsam-
eit auf Akademien, aus Büchern, aus der Erfahrung, oder durch
die Vereinigung der Bücher mit der Erfahrung erworben hat, das
ist gleichgültig; 11. er muß ein großes Genie sein. Niemand kann
in großer Kameralist sein, der nicht ein großes Genie besitzt. Ein
großes Genie besteht hauptsächlich in einer großen Erfindungskraft,
und daß man viele, dem menschlichen Geschlechte nützliche und
wichtige Wahrheiten in allgemeine Begriffe bringen und in ein
neues Licht und Verhältnis setzen kann. Man sieht leicht, daß
diese Eigenschaft einem großen Kameralisten ganz unentbehrlich ist.
2. Die Aufgaben des Finanzministeriums. Gemäß
der doppelten Natur des Finanzministeriums müssen wir dessen
Wirkungskreis und Tätigkeit vorerst in zwei Teile scheiden. Der
eine Wirkungskreis besteht aus jenen Aufgaben, welche das Finanz-
ministerium mit Beziehung auf die finanzielle Gesetzgebung ausübt.
jerher gehört also in erster Linie die Vorbereitung des jährlichen
Staatshaushaltsgesetzes, und insoferne hierfür kein spezielles Organ
existiert, die‘ Zusammenstellung der jährlichen Staatsrechnung.
benso folgt aus dem der Gesetzgebung gegenüber bestehenden
Wirkungskreise die Vorbereitung der finanziellen Gesetzentwürfe,
namentlich aller auf die Staatseinnahmen, insbesondere Steuern und
Staatskredit bezüglichen Gesetzentwürfe. Der andere Wirkungs-
eis bezieht sich auf die Ausübung der vollziehenden Gewalt auf
dem Gebiete des ganzen Finanzwesens. In der Regel übt das
inanzministerium alle Rechte der vollziehenden Gewalt auf dem
Gebiete des Finanzwesens aus. Doch kommen diesbezüglich auch
Ausnahmen vor; so sind in einzelnen Fällen gewisse Bestandteile
des Staatsvermögens jenen Ministerien untergeordnet, denen sie der
Natur der Sache nach viel näher stehen, so Domänen und Forste
dem landwirtschaftlichen Ministerium, gewerbliches oder Handels-
vermögen, Eisenbahnen dem Handels- oder Verkehrsministerium usw.
n einzelnen Staaten haben gewisse Zweige der Finanzverwaltung
rößere Selbständigkeit erhalten, so Monopole, Zölle, die finanz-
rechtliche Verwaltung usw. Auf dem Gebiete der Exekutive hat
as Finanzministerium ferner zwei Aufgaben: die Realisierung der
innahmen und die Flüssigmachung der Ausgaben. Nach der Ver-
schiedenheit der Einnahmen differenziert sich wieder die Aufgabe
es Finanzministeriums. Endlich bildet die Sorge für den Staats-
edit und die Staatsschulden eine der wichtigsten Aufgaben des
inanzministers, welchem die Verwaltung und Registrierung des
56