6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
daß die Beamten dies nicht in eigenem Interesse benutzen. Jede
Rechtsverletzung ist streng zu bestrafen, eventuell auch. Amtsverlust.
In Amerika muß der Beamte bei jedem Vertragsabschluß den Eid
leisten, daß er aus dem Vertrag keinen Vorteil hat. Strenge Maßnahmen
sind auch in der Richtung notwendig, daß den Kassabeamten
verboten werde, Staatsgelder zu eigenen Zwecken zu verwenden
oder dieselben Beamten oder anderen zu verleihen. Jeder
mit Verrechnung betrauter Beamter soll wenigstens monatlich
Rechnung legen. Jedes Versäumnis dieser Pflicht ist zu ahnden.
b) Dem Publikum gegenüber ist die Finanzverwaltung für jeden
durch dieselbe verursachten Schaden verantwortlich. Wenn aber
das Vorgehen derselben auf dem Gesetz beruht, so hat die Staatskasse
den Schaden zu ersetzen.
4. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Finanzregierung
kann in Anwendung der Finanzgesetze Rechts- und Interessenverletzungen
begehen. Die Finanzverwaltung steht der Kinzelwirtschaft
gegenüber, deren Rechts- und Interessensphäre sie achten
muß. Der Schutz dieser Rechte muß gesichert werden, denn nur
dort können wir von einem Rechtsstaate sprechen, wo die Rechte
der Staatsbürger nicht nur anderen Staatsbürgern, sondern auch
den staatlichen Organen gegenüber geschützt sind. Dies hat
namentlich in unserer Zeit hohe Bedeutung, wo infolge der parlamentarischen
Regierungsform die Regierung in den Händen der
einzelnen Parteien, also einer Parteiregierung liegt und so unvermeidlich
Parteiinteressen, Parteileidenschaften, Parteigesichtspunkten
dient. Die Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegenüber den durch
Staatsorgane begangenen Rechtsverletzungen schuf die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
die namentlich auf dem Gebiete des Finanzrechtes
ein weites Feld der Wirksamkeit hat, da hier die materiellen Interessen
der Staatsbürger in die Interessensphäre der Staatsgewalt
fallen und Gegensätze, oft scheinbar, oft tatsächlich, sich ergeben.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überwacht die strenge Vollziehung
der Finanzgesetze und schützt die Staatsbürger gegen eine unrichtige
Anwendung derselben.
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