um die Munitionserzeugung und die Herstellung sonstigen Kriegs—
bedarfes tunlichst zu beschleunigen und von jeder Hemmung zu be—
freien, außer Kraft gesetzt. Schon während des Krieges und noch mehr
nach demselben fühlten die besitzlosen Volksklassen, deren rechtliche In—
teressen doch zum großen Teile in dem Arbeiterrechte geregelt werden,
daß die ihre Rechtsinteressen berührenden Rechtssätze und Rechtsin—
stitute den geänderten Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft
nicht mehr entsprechen, war doch bereits während des Krieges eine be—
deutende Verschiebung in soßzialer und politischer Hinsicht eingetreten.
Schon Anton Menger hatte in seinem früherzitierten Werke auf die
Notwendigkeit hingewiesen, „daß das Arbeitskapital einer Nation
ihr sachliches Vermögen an Bedeutung noch überwiegt und es deshalb
in erster Reihe von dem öffentlichen und dem Pripatrechte geschützt
werden muß“ und daß es gilt „die persönlichen Güter der Menschen in
den Vordergrund zu stellen und die überwuchernden Eigentumsin—
teressen zurückzudrängen“ (Seite 168 bzw. 184). Gerade beim Dienst⸗
vertrage und dem Gesindewesen findet Menger eine den Verhältnissen
der besitzlosen Volksklassen ungünstige rechtliche Regelung! Rudolf
von Ihering macht in seinem Werke „Der Kampf ums Recht“ dem
geltenden gemeinen Rechte in scharfen Worten den Vorwurf, daß es
die ethischen Lebensbedingungen zu wenig berücksichtigt, daß es dor
„nüchterne, platte Materialismus ist, der in demselben zur vollen—
deten Ausprägung gelangt ist“, daß der modernen Jurisprudenz der
„einfache Gedanke, daß es sich bei einer Rechtsverletzung nicht bloß um
den Geldwert, sondern um eine Genugtuung des verletzten Rechts—
gefühles handelt, völlig abhanden gekommen ist. Ihr Maßstab ist ganz
der des platten, öden Materialismus: das bloße Geldinteresse“. Die
zur Arbeit für den Krieg und zur furchtbaren, blutigen Arbeit im
Kriege herangezogenen Massen wurden sich bald ihrer großen poli—
tischen Macht bewußt und der Gesetzgeber mußte unter dem Einflusse
dieser Macht —ist doch, wie Ihering zutreffend sagt, das Recht ein
Machtbegriff — aus den geänderten Machtverhältnissen die Konse—
quenzen ziehen. Die Gründe, welche zu dieser enormen Steigerung der
politischen Macht der besitzlosen Klassen, führten, liegen klar zu Tage.
Dr. Ludwig Heyde, Generalsekretär der Gesellschaft für soziale Reform
fagt in seiner Arbeit „Die Sozialpolitik im Friedensverkrag und im
Völkerbund“ (1919 bei Gustav Fischer in Jena) hierüber: „Der erste
wirkliche Völkerkrieg, der erste Massenkrieg liegt hinter uns. Nie war
früher aus einem Volke wahrhaft die letzte Kraft herausgeholt wor—
den, nie die allgemeine Wehrpflicht buchstäbliche Wirklichkeit gewesen.
Diesmal aber trugen die Massen selbst die Kriegslast in Heimat und
Feld. In dieser Tatsache, die das Selbstbewußtsein der Massen überall
mächtig entwickelt hat, liegt der eigentliche Ausgangspunkt der demo—