Full text: error

   
   
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 
HL. 
(Alle Hilfskräfte den Alliierten.) Die Alliierten erklären sich darin einig, 
den verbündeten Ländern, vor allen andern, ihre natürlichen Hilfsquellen während der 
ganzen Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirtschaftlichen und maritimen Wieder- 
aufbaus zur Verfügung zu halten; zu diesem Zweck werden sie besondere Abmachungen 
treffen, um den Austausch dieser Hilfsquellen zu erleichtern. 
IV. 
(Gemeinsame Verteidigung der Wirtschaftsinteressen; Schiffe der 
„Feinde‘“.) Zwecks Verteidigung ihrer Handels-, Landwirtschafts- und Schiffahrts- 
interessen gegen wirtschaftliche Angriffe durch Überschwemmung mit Waren oder 
irgend sonstige unfaire Konkurrenz werden die Alliierten gemeinschaftlich einen Zeitraum 
festsetzen, in welchem der Handel der feindlichen Mächte besonderer Behandlung unter- 
liegen soll und die dorther stammenden Waren entweder einem Verbot cder besonderen 
Methoden wirksamer Natur unterworfen sein sollen. Die Alliierten werden sich auf diplo- 
matischem Wege über die Spezialbedingungen entscheiden, die während, erwähnter Zeit 
auf Schiffe der Feindesmächte Anwendung finden sollen. 
NV. 
(Verhinderung „feindlicher‘ Unternehmungen.) Die Alliierten werden 
die Maßnahmen bestimmen, die gemeinsam oder einzeln zu treffen sind, um feindliche 
Untertanen an Ausübung gewisser Gewerbe oder Berufe in ihren Gebieten zu verhindern, 
die die Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit betieffen. 
C. 
Dauernde Maßnahmen für gegenseitige Hilfe und Zusammenarbeiten zwischen 
den Alliierten, 
L. 
(Unabhängigkeit in bezug auf Rohstoffe und Fabrikate von „feind- 
lichen“ Ländern.) Die Alliierten werden unverzüglich die nötigen Schritte tun, um sich 
von den feindlichen Ländern unabhängig zu machen, soweit Rohstoffe und Fabrikate in 
Betracht kommen, die für normale Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Betätigung von 
Wichtigkeit sind. Diese Maßnahmen sollen dahin zielen, die Unabhängigkeit der Alliierten 
nicht nur in bezug auf ihre Versorgungsquellen, sonder auch für ihre finanzielle, geschäft- 
liche und maritime Organisation zu sichern. 
Die Alliierten werden solche Maßnahmen treffen, die ihnen zur Ausführung dieses 
Entschlusses je nach Natur der Waren am geeignetsten erscheinen, unter Berücksichtigung 
der Richtlinien, die ihre Wirtschaftspolitik verfolgt, 
Sie können sich hierfür z. B. subsidierter Unternehmungen, die unter Leitung oder 
Kontrolle des Staates selbst stehen, bedienen, oder finanzielle Beihilfe zur Belebung 
wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen und Entwicklung nationaler Industrien 
und Hilfsquellen gewähren, Zollabgaben oder Verbote zeitweiligen oder dauernden Cha- 
rakters einführen, oder Kombinationen dieser verschiedenen Methoden schaffen. 
Welcher Art auch die anzuwendenden Methoden sein mögen, das von den Alliierten 
erstrebte Ziel ist: die Produktion innerhalb ihrer Länder, als einem Ganzen, genügend zu 
vergrößern, um es ihnen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Stellung und Unabhängigkeit 
gegenüber feindlichen Ländern zu erhalten und zu entwickeln. 
IL. 
(Erleichterung der Transport- und Verkehrsverhältnisse.) Um den 
Austausch ihrer Erzeugnisse zu ermöglichen, werden die Alliierten Maßnahmen treffen, 
um ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern, sowohl durch Einrichtung 
‚direkter und schneller Land- und Seetransportmöglichkeiten zu niedrigen Raten, als auch 
‚durch Ausdebnung und Verbesserung des Post-, Telegraphenwesens und, anderer Ver- 
tändigungswege. 
     
    
  
  
	        
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