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tragen. Die Kinder sollen in die Lehre gegeben, den Arbeitsfähigen
Arbeit verschafft werden, die Arbeitsunfähigen sind möglichst in
Armenhäusern unterzubringen. Die bedeutsamste Neuerung aber war
die Bestimmung, dass die Ausgaben für das Armenwesen durch
Steuererhebung beschafft werden sollen. Die eigentliche Armen-
pflege ist nach wie vor den Kirchspielen vorbehalten, die sie durch
besondere Pfleger (overseers) ausführen lassen. Dieselben werden von
den Friedensrichtern ernannt, welche überhaupt die Oberaufsicht über
die Armenversorgung zu führen haben. Die Overseers sind verpflichtet
dafür zu sorgen, dass die nötigen Summen zur Hilfe zur Verfügung
stehen. Nach Bedarf haben sie Steuern einzuziehen, die hauptsächlich
auf dem Grundbesitze lasten. Sie sind dafür verantwortlich, dass
Niemand ohne Hilfe bleibt. Der Arme ist dort zu versorgen, wo er
in den Zustand der Bedürftigkeit gerät. In dem ganzen Gesetze über-
wog der mildthätige Gesichtspunkt den polizeilichen, und das ist im
Laufe der nächsten beiden Jahrhunderte noch immer mehr in den
Vordergrund getreten.
Entsprach es dem Wesen einer staatlichen Armenpflege, dass
jeder Bedürftige an seinem Aufenthaltsorte Unterstützung fand, so
musste dieses doch zu vielfachen Härten und Ueberlastung einzelner
Gemeinden führen, wo sich in besonderer Weise die untere Klasse
anhäufte. Man sah sich deshalb unter Karl IT. genötigt durch die Spätere Modi-
sogenannte Settlementakte von 1662 die Unterstützungspflicht der fikation.
Heimatsgemeinde aufzuerlegen, und jeder Gemeinde das Recht einzu-
räumen innerhalb 40 Tagen diejenigen auszuweisen, bei welchen die
Gefahr vorlag, dass sie der Gemeinde zur Last fielen. Hierdurch
war eine Beschränkung der Freizügigkeit und für die Arbeiter die Er-
schwerung, sich den passenden Ort zur Niederlassung resp. beliebig
Arbeit aufzusuchen ausgesprochen, wenn die Gemeinden von ihrem
Rechte rigorosen Gebrauch machten. Erst im Jahre 1795 ist die
Ausweisung wieder erschwert, indem nur wirklich Verarmte innerbalb
dieser Frist ausgewiesen werden durfren.
Durch ein weiteres bedeutsames Gesetz wurde die Errichtung
von Arbeitshäusern (workhouses) angeordnet, in welchen Arbeits-
fähige Beschäftigung finden und zur Arbeit angehalten werden sollten.
Mehrere Kirchspiele konnten hierzu zur Erleichterung der Lasten ver-
einigt werden. Man wollte dadurch das Streben erleichtern, Arbeits-
fähige nur durch Arbeitsgelegenheit zu unterstützen, Indessen wurde
das Gewünschte dadurch nicht erreicht. Man warf Unglückliche und
Vagabunden zusammen und führte eine so strenge Hausordnung ein,
dass das Arbeitshaus zu einem Gefängnis wurde. Gleichwohl konnte
nicht verhindert werden, dass Unschuldige durch Verworfene dort
erst in die Verbrecherlaufbahn hineingezogen wurden.
Im Jahre 1782 erleichterte man die Zusammenlegung der Kirch-
spiele zu gemeinsamer Verwaltung. Ausserdem schuf man eine neue
Behörde in dem „board of guardians“, welche statt der overseer die
eigentliche Armenfürsorge in die Hand zu nehmen hatte. Sie waren
besoldete Beamte, welche unter besondere Aufseher (visitors) gestellt
waren.
Der verhängnisvollste Schritt wurde aber 1795 zunächst in Berk-
shire dadurch gethan und dann auf das ganze Land ausgedehnt, dass ein