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Selbst das stehende Capital besitzt diese Eigenschaft und
unterscheidet sich nur vom umlaufenden Capital dadurch, dass
seine Reproduction in einer viel längeren Zeitperiode vor
sich geht.
Wenn das Capital derart mit dem Grund und Boden
dauernd verschmolzen wird, dass es weder davon getrennt,
noch einem neuen Zwecke zugewandt werden kann, so wird
dasselbe zum Bestandtheile des Bodens; der Capitalzins wird
factisch zur Grundrente, indem die aus der Melioration erzielte
Einkunft fortan denselben Gesetzen gehorcht, denen die Grund
rente unterworfen ist.
Es lässt sich selbstverständlich’ keine feste Grenze ziehen,
wo das umlaufende zum festen Capital, und wo dieses zum
Bestandtheile des Grundstückes wird. Es giebt vielmehr eine
unzählige Menge von Abstufungen in der Scala der Beweg
lichkeit der Capitalien, von den raschverwüstlichen Lebens
mitteln herab bis zu den dauerhaftesten Ent- und Bewässerungs
arbeiten hinunter.
Dennoch bleibt die Beweglichkeit das Hauptmerkmal des
Capitals, und in dem einzelnen Falle kann nur noch der Grad
dieser Beweglichkeit in Frage kommen: Der Bankherr kann
in einem Tage grosse Capitalien aus einem Geschäfte in ein
anderes, sei es im In- oder im Auslande, übertragen. Der
Kaufmann kann auch in mehr oder weniger kurzer Zeit von
einem Handelszweig zum anderen, oder zur Industrie, zur
Landwirthschaft übergehen. Der Pächter kann in wenigen
Jahren von Weide- zu Ackerbau-Wirthschaft übergehen, oder
von Ost nach West ziehen, wenn ihm hier die Pacht-, Absätz
en d andere Verhältnisse besser dünken. — Der Grundbesitzer
dagegen nimmt in der Volks wirthschaft eine vollkommen ab
wartende Stellung ein; er hat keinen persönlichen Willen; er
darf die Initiative nicht ergreifen; er kann sein Einkommen
nur in der Form der Grundrente beziehen, und die Höhe dieser
hängt ausschliesslich ab von der jeweiligen Lage der Volks-
wirthschaft.