Full text: Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kohlenbergbau der Ver. Staaten

uns in der Öffentlichen Hand liegt, was sich 
cum grano salis wohl auch jetzt nach ihrem Übergang 
auf die Reichsbahn-Gesellschaft noch sagen läßt, 
während sie die Güterbeförderung nach einem syste- 
matisch aufgebauten Tarif vornimmt, stehen die 
amerikanischen. Eisenbahnen im Privateigentum und 
bringen einen völlig unsystematischen Tarif zur 
Anwendung. Durch die Schaffung der Interstate 
Commerce Commission, welcher ein Oberaufsichts- 
recht über die Eisenbahnen gegeben worden ist, hat 
man versucht, die Verworrenheit dieser Verhältnisse 
zu beseitigen, ohne daß dies jedoch in irgendwie 
durchgreifender Weise bisher gelungen wäre. Die 
Eisenbahnen sind wie für die Erschließung des ganzen 
Landes so auch für die Entwicklung des Kohlenberg- 
baus von größter Bedeutung gewesen. In unserm alt- 
besiedelten Lande hat die Eisenbahn lediglich Absatz- 
möglichkeiten. eines schon vorhandenen Bergbaus 
erweitert, drüben hat sie dagegen in den meisten 
Fällen erst die Inangriffnahme der Kohlenvorkommen 
ermöglicht. 
Infolge der geographischen Lage der amerikani- 
schen Union ist ihr Kohlenmarkt ein weitgehend _CGeschlossenheit 
geschlossenes Gebiet. Die geringen Mengen, die ‚des ameri- 
in gewöhnlichen Jahren aus dem Auslande, im wesent- kanischen 
lichen aus Kanada — nur in Ausstandsjahren kommen Kohlenmarktes, 
für die Belieferung auch noch andere Länder in Be- 
tracht —, in die Union eingeführt werden, machen 
nur einen Bruchteil eines Prozents ihres riesigen Ver- 
brauchs aus. Anderseits spielt auch die Ausfuhr in 
der amerikanischen Kohlenwirtschaft nur eine geringe 
Rolle, während wir 1926 z.B. 37,6 % unserer Stein- 
= kohlenförderung ausgeführt haben. 
a . Dem Aufbau des amerikanischen Staates legten 
a. die Angelsachsen, welche den maßgebenden Volks- 
bestandteil bilden, das Recht ihrer Heimat zugrunde. 
Das bedeutete in bergbaulicher Beziehung die Ver- 
bindung des Oberflächeneigentums mit dem 
Eigentum an den in dem Boden enthaltenen Mine- Eigentumsrecht 
ralien, wogegen bei uns ein Eigentumsrecht der All- des Boden- 
gemeinheit an den Bodenschätzen besteht, das erst besitzers an den 
durch Verleihung von dem einzelnen nutzbar gemacht Mineralien, 
werden kann: Diese anders geartete Rechtsgestaltung 
hat zu einer ungewöhnlichen Zersplitterung‘ des 
amerikanischen Bergbaus geführt und nicht zuletzt 
zu der schwierigen unentwirrbar scheinenden Lage 
beigetragen, in der er sich zurzeit befindet. Einer 
A
	        
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