Full text: Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kohlenbergbau der Ver. Staaten

soweit Tarifvertragsbezirke in Frage kommen, um 
Ausstände, die als gegen die betreffenden Abkommen 
verstoßend und daher als vertragswidrig zu bezeich- 
Roosevelt- nen sind. Das Roosevelt-Abkommen vom Jahre 
Abkommen. 10903, das in seinen Grundbestimmungen auch noch 
heute die Arbeitsverhältnisse des Anthrazitbergbaus 
bestimmt, hat für die Reglung von Streitigkeiten Ein- 
richtungen getroffen, die nun bald ein Menschenalter 
in Geltung sind, und in ähnlicher Weise vom Weich- 
kohlenbergbau der Union-Staaten übernommen wor- 
den sind. Danach gelangen die Streitpunkte, die sich 
nicht durch eine Verhandlung des Grubenausschusses 
mit dem. Betriebsführer beilegen lassen, zu einem 
Einigungsamt, das sich aus drei Unternehmern und 
den Vorsitzenden der drei Distrikt-Unions der United 
Mine Workers für das Anthrazit Gebiet zusammen- 
Einigungsamt. setzt. Wird auch hier keine Einigung erzielt, so 
kommt der Fall vor den Umpire, den unparteiischen 
Schiedsrichter, der endgültig und bindend entscheidet. 
Das Vorhandensein dieser Einrichtung, die geschützt 
wird. durch die Bestimmung des Abkommens, daß 
während seiner Dauer keine Arbeitsunterbrechung 
durch Streik oder Aussperrung Platz greifen soll, 
vermag ‘nicht zu. verhindern, daß die Ausstände in 
dem. Anthrazitgebiet nicht abreißen. Ebenso liegen 
die Verhältnisse im. Weichkohlenbergbau. Nach An- 
gabe der Unternehmer tut- im allgemeinen die Union 
nichts, diese Streiks abzuwenden, sondern ruft sie viel- 
mehr häufig unmittelbar hervor. Anderseits behauptet 
die Union, daß . die Schwerfälligkeit des Schieds- 
verfahrens und die von den Unternehmern geübte 
Praxis, die, Entscheidung solcher Einzelfälle hinzu- 
ziehen, ihr die Verhütung dieser Ausstände häufig un- 
möglich mache. Meist handelt es sich bei diesen so- 
genannten Petty-Streiks um Arbeitsstreitigkeiten auf 
einer einzelnen Zeche. Sie knüpfen vielfach an die Ent- 
lassung und Bestrafung von Arbeitern an, Maßnahmen 
der Betriebsverwaltung, welchen sich die Kameraden 
der davon Betroffenen widersetzen. Auch Verlegungen 
an einen andern Arbeitsort, die sich aus den Bedin- 
gungen des Betriebes ergeben, die Anstellung eines 
Beamten, der aus irgendeinem Grunde mißliebig ist 
oder an dessen Platz man einen der Union genehmen 
Mann haben möchte, geben Anlaß zu Ausständen. 
Eine besondere Erwähnung verdienen die sogenann- 
Button-Streiks. ten Button-Streiks, eine FEigentümlichkeit des 
Anthrazitbergbaus. Erscheinen einzelne Belegschafts- 
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