soweit Tarifvertragsbezirke in Frage kommen, um
Ausstände, die als gegen die betreffenden Abkommen
verstoßend und daher als vertragswidrig zu bezeich-
Roosevelt- nen sind. Das Roosevelt-Abkommen vom Jahre
Abkommen. 10903, das in seinen Grundbestimmungen auch noch
heute die Arbeitsverhältnisse des Anthrazitbergbaus
bestimmt, hat für die Reglung von Streitigkeiten Ein-
richtungen getroffen, die nun bald ein Menschenalter
in Geltung sind, und in ähnlicher Weise vom Weich-
kohlenbergbau der Union-Staaten übernommen wor-
den sind. Danach gelangen die Streitpunkte, die sich
nicht durch eine Verhandlung des Grubenausschusses
mit dem. Betriebsführer beilegen lassen, zu einem
Einigungsamt, das sich aus drei Unternehmern und
den Vorsitzenden der drei Distrikt-Unions der United
Mine Workers für das Anthrazit Gebiet zusammen-
Einigungsamt. setzt. Wird auch hier keine Einigung erzielt, so
kommt der Fall vor den Umpire, den unparteiischen
Schiedsrichter, der endgültig und bindend entscheidet.
Das Vorhandensein dieser Einrichtung, die geschützt
wird. durch die Bestimmung des Abkommens, daß
während seiner Dauer keine Arbeitsunterbrechung
durch Streik oder Aussperrung Platz greifen soll,
vermag ‘nicht zu. verhindern, daß die Ausstände in
dem. Anthrazitgebiet nicht abreißen. Ebenso liegen
die Verhältnisse im. Weichkohlenbergbau. Nach An-
gabe der Unternehmer tut- im allgemeinen die Union
nichts, diese Streiks abzuwenden, sondern ruft sie viel-
mehr häufig unmittelbar hervor. Anderseits behauptet
die Union, daß . die Schwerfälligkeit des Schieds-
verfahrens und die von den Unternehmern geübte
Praxis, die, Entscheidung solcher Einzelfälle hinzu-
ziehen, ihr die Verhütung dieser Ausstände häufig un-
möglich mache. Meist handelt es sich bei diesen so-
genannten Petty-Streiks um Arbeitsstreitigkeiten auf
einer einzelnen Zeche. Sie knüpfen vielfach an die Ent-
lassung und Bestrafung von Arbeitern an, Maßnahmen
der Betriebsverwaltung, welchen sich die Kameraden
der davon Betroffenen widersetzen. Auch Verlegungen
an einen andern Arbeitsort, die sich aus den Bedin-
gungen des Betriebes ergeben, die Anstellung eines
Beamten, der aus irgendeinem Grunde mißliebig ist
oder an dessen Platz man einen der Union genehmen
Mann haben möchte, geben Anlaß zu Ausständen.
Eine besondere Erwähnung verdienen die sogenann-
Button-Streiks. ten Button-Streiks, eine FEigentümlichkeit des
Anthrazitbergbaus. Erscheinen einzelne Belegschafts-
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