112 Das Konkursverfahren.
der abgesonderten Befriedigung sich ergebenden Ausfalls vor Vor
nahme der Schlußverteilung geführt oder der Verzicht auf ab
gesonderte Befriedigung erklärt wurde. Die bei Abschlagsver
teilungen für aufschiebend bedingte Konkursforderungen zurück
behaltenen Anteile werden gleichfalls für die Schlußverteilung
frei, falls die lllöglichkeit des Eintritts der Bedingung nach der
Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkte der Schlußverteilung ge
staltet, eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen
gegenwärtigen vermögenswert nicht hat. Beträge, welche zur
Sicherstellung eines aufschiebend bedingt zur Aufrechnung be
fugten Gläubigers bei Abschlagsverteilungen hinterlegt wurden,
fließen gleichfalls zur Konkursmasse zurück, wenn die Möglich
keit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die
bedingte Forderung einen gegenwärtigen vermögenswert nicht hat.
vie Beträge, welche beim Vollzug der Schlußverteilung zurück
behalten werden, sowie jene Beträge, welche von den Berech
tigten bis zum Ende des Vollzugs der Schlußverteilung nicht er
hoben werden, hat der Verwalter nach Einholung der Anord
nung des Gerichts für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen.
8 18. Die Konkursbeendigung.
Die llonkursordnung kennt verschiedene Arten der Konkurs
beendigung ^):
1. die Aufhebung des Konkurses nach Durchführung der Schluß
verteilung,-
2. die Aufhebung des Konkurses auf Grund eines rechtskräftig
bestätigten Zwangsvergleichs-
3. die Einstellung des Konkurses wegen Mangels an Masse-
4. die Einstellung des Konkurses auf Grund Konkursverzichts
(Zustimmung sämtlicher Gläubiger).
Im Normalfalle * 2 ) der Konkursbeendigung beschließt das Gericht
nach der Abhaltung des Schlußtermins die Aufhebung
v §§ 163, 173 ff., 202 ff. K®. •
2) In den Fahren 1895—1912 wurden 67,7% sämtlicher Konkurse
nach Durchführung der Schlußverteilung, 22,9% auf Grund Abschlusses
eines Zwangsverglcichs aufgehoben, 7,3% mangels Masse und nur
2,1% mit Zustimmung der Konkursgläubiger eingestellt. Im Fahre
1912 erfolgten 67,6% Aufhebungen nach Durchführung der Schlußver
teilung, 21,2% nach Genehmigung eines Zwangsvergleichs, 9,4% Ein
stellungen wegen Massenmangels und 1,8% Einstellungen auf Grund
Gläubigerbewflligung.