Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

I. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 93 
schieden, werden bei dichtem telegraphischen Verkehr selbst für 
die 1., 2., 3. und jede weitere Depesche desselben Tages verschieden 
verabredet und in einer Geheimliste, dem sogenannten Authentica- 
Hing-Code, zusammengestellt. 
Eine unangenehme Begleiterscheinung der Codeworte sind die 
Verstümmelungen, die im telegraphischen Verkehr immer wieder 
vorkommen, und häufiger, auch schwieriger richtigzustellen sind, 
wenn das Codewort ein Kunstwort ist. Die meisten Codes enthalten 
Anleitungen, verstümmelte Codeworte richtigzustellen, und nehmen 
auch in der Auswahl der Codeworte und ihrer Buchstäbenfolge 
darauf Rücksicht, daß die Möglichkeit von Verstümmelungen ver- 
ringert wird. 
2. DIE EISENBAHN ALS FRACHTFÜHRER 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Güterbeförderung 
zu scheiden in Binnentransport und Seetransport; den Binnentrans- 
port besorgt der Frachtführer, den Seetransport der Schiffer. 
Frachtführer ist demnach derjenige, der gewerbsmäßig den 
Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen oder Binnengewäs- 
sern ausführt, Schiffer dagegen derjenige, der diese Güterversen- 
dungen auf dem offenen Meere besorgt. Das zur Versendung gelan- 
gende Gut ist das Frachtgut oder kurzweg die Fracht, der Absender 
heißt Verfrächter oder Verlader und der mit dem Frachtführer oder 
Schiffer für die Verfrachtung ausbedungene Lohn Frachtlohn, Fuhr- 
lohn oder gleichfalls Fracht. 
Das wichtigste Binnentransportmittel ist derzeit die Eisenbahn, 
außerdem kommen noch das Fuhrwesen für die Landstraßen und 
die Binnenschiffahrt für die Wasserwege in Betracht. Eisenbahnen 
sind Fahrstraßen, bei denen die Fahrzeuge auf Schienengeleisen 
fortbewegt werden. Diese Fortbewegung kann durch tierische oder 
menschliche, durch elektrische oder Dampfkraft bewirkt werden; 
gewöhnlich versteht man unter Eisenbahnen kurzweg solche, bei 
denen die Fortbewegung durch Dampfkraft erfolgt. 
Hinsichtlich des Eigentümers unterscheidet man Staatsbahnen 
und Privatbahnen. Auch bei diesen wird der Staat seinen Einfluß 
geltend machen, um eine Schädigung der allgemeinen Interessen 
(namentlich durch hohe oder willkürlich festgesetzte Fracht- und 
Personentarife) hintanzuhalten. Dieser Einfluß des Staates auf die 
Eisenbahnen äußert sich in der Erlassung der Eisenbahnverkehrs- 
ordnung und in der Genehmigung der Tarife. 
Die Eisenbahnverkehrsordnung ist eine Verordnung der Re- 
gierung und enthält alle Bestimmungen, die für die Beförderung 
von Gütern und Personen durch die Eisenbahn zur Anwendung
	        
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