Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 97 
weis für den Frachtvertrag; die Eisenbahn bescheinigt die Über- 
nahme des Gutes in einem Aufnahmeschein oder auf einem Fracht- 
briefduplikate. 
Der Eisenbahnfrachtbrief enthält Namen und Wohnort des 
Empfängers, die Bestimmungsstation und den Bestimmungsort (wenn 
dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation), die Bezeichnung 
der Sendung nach Inhalt, bei Stückgut auch Zeichen, Anzahl und 
Art der Verpackung, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung 
der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleit- 
papiere, den Freivermerk, Ort und Datum der Ausstellung, Unter- 
schrift und Adresse des Absenders. Außerdem kann im Frachtbrief 
noch ein Interesse an der rechtzeitigen Lieferung (s. oben) in 
der hiezu bestimmten Zeile deklariert werden und schließlich ist 
auch ein Raum für die Einsetzung von Beträgen vorhanden, die der 
Sendung nachgenommen werden. 
Die Nachnahme ist ein Auftrag an die Eisenbahn (oder den Fracht- 
führer überhaupt), das Frachtgut nur gegen Zahlung des angegebenen Be- 
trages und der aufgelaufenen Gebühren an den Adressaten auszuliefern, 
Der: nachgenommene Betrag wird dem Absender entweder als Nachnahme 
nach Eingang von der Eisenbahn ausbezahlt oder als Barvorschuß bei der 
Aufgabe des Gutes vorgestreckt. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, einen Barvorschuß zu gewähren; 
sie wird sich hiezu nur dann verstehen, wenn der Vorschuß samt den 
aufgelaufenen Gebühren kleiner ist als der Wert des Frachtgutes. 
Es ist wohl darauf zu achten, daß für die Bezeichnung des 
Inhalts genau die in der Güterklassifikation oder in den Tarifen 
gebrauchte Benennung angewendet wird, 
Durch den Freivermerk erklärt der Absender, was er von 
Fracht und anderen Auslagen zu bezahlen beabsichtigt. Der Frei- 
vermerk kann daher lauten: „Frei‘“, wenn der Absender die Fracht 
und die sonstigen Gebühren in der Versandstation bezahlt, oder: 
„Frei einschließlich Zoll“ bei frankierten und zollfreien Sendungen; 
doch kann auch bei unfrankierten Sendungen ein Freivermerk vor- 
kommen, wie z. B.: „Frei Zoll.“ 
Die Frachtbriefe sind für den Inland- und Auslandverkehr ver- 
schieden und jene für Eilgut durch einen roten Rand gekennzeichnet. 
Der Absender kann auch nach der Absendung, wenn er den 
ausgefertigten Aufnahmeschein oder das Frachtbriefduplikat vor- 
legt, Zurückgabe, Anhaltung, Zurückbehaltung des Gutes in der 
Bestimmungsstation insolange verlangen, als das Gut dem Adres- 
saten nicht ausgeliefert ist. Weder Frachtbriefduplikat noch Auf- 
nahmeschein sind daher Traditions- (Dispositions-) Papiere. Der 
Pfandgläubiger kann sich nur dadurch sicherstellen, daß er sich selbst 
oder einen Treuhänder als Empfänger im Frachtbrief bezeichnet 
(ausgenommen russische Frachtbriefe). 
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
	        
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