Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 97
weis für den Frachtvertrag; die Eisenbahn bescheinigt die Übernahme
 des Gutes in einem Aufnahmeschein oder auf einem Frachtbriefduplikate.

Der Eisenbahnfrachtbrief enthält Namen und Wohnort des
Empfängers, die Bestimmungsstation und den Bestimmungsort (wenn
dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation), die Bezeichnung
der Sendung nach Inhalt, bei Stückgut auch Zeichen, Anzahl und
Art der Verpackung, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung
der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere,
 den Freivermerk, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
 und Adresse des Absenders. Außerdem kann im Frachtbrief
noch ein Interesse an der rechtzeitigen Lieferung (s. oben) in
der hiezu bestimmten Zeile deklariert werden und schließlich ist
auch ein Raum für die Einsetzung von Beträgen vorhanden, die der
Sendung nachgenommen werden.
Die Nachnahme ist ein Auftrag an die Eisenbahn (oder den Frachtführer
 überhaupt), das Frachtgut nur gegen Zahlung des angegebenen Betrages
 und der aufgelaufenen Gebühren an den Adressaten auszuliefern,
Der: nachgenommene Betrag wird dem Absender entweder als Nachnahme
nach Eingang von der Eisenbahn ausbezahlt oder als Barvorschuß bei der
Aufgabe des Gutes vorgestreckt.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, einen Barvorschuß zu gewähren;
sie wird sich hiezu nur dann verstehen, wenn der Vorschuß samt den
aufgelaufenen Gebühren kleiner ist als der Wert des Frachtgutes.
Es ist wohl darauf zu achten, daß für die Bezeichnung des
Inhalts genau die in der Güterklassifikation oder in den Tarifen
gebrauchte Benennung angewendet wird,
Durch den Freivermerk erklärt der Absender, was er von
Fracht und anderen Auslagen zu bezahlen beabsichtigt. Der Freivermerk
 kann daher lauten: „Frei‘“, wenn der Absender die Fracht
und die sonstigen Gebühren in der Versandstation bezahlt, oder:
„Frei einschließlich Zoll“ bei frankierten und zollfreien Sendungen;
doch kann auch bei unfrankierten Sendungen ein Freivermerk vorkommen,
 wie z. B.: „Frei Zoll.“
Die Frachtbriefe sind für den Inland- und Auslandverkehr verschieden
 und jene für Eilgut durch einen roten Rand gekennzeichnet.
Der Absender kann auch nach der Absendung, wenn er den
ausgefertigten Aufnahmeschein oder das Frachtbriefduplikat vorlegt,
 Zurückgabe, Anhaltung, Zurückbehaltung des Gutes in der
Bestimmungsstation insolange verlangen, als das Gut dem Adressaten
 nicht ausgeliefert ist. Weder Frachtbriefduplikat noch Aufnahmeschein
 sind daher Traditions- (Dispositions-) Papiere. Der
Pfandgläubiger kann sich nur dadurch sicherstellen, daß er sich selbst
oder einen Treuhänder als Empfänger im Frachtbrief bezeichnet
(ausgenommen russische Frachtbriefe).
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
            
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